(No. 1837.) Allerhöchste Kabivetsorder vom 28. Oktober 1837., betreffend die Verhältnisse
des Telegraphen-Korps.
J. bin mit Ihren Vorschlaͤgen zur Regulirung der Verhaͤltnisse des Tele-
graphen-Korps einverstanden und genehmige die Bestimmungen, daß bei dem
Korps nur versorgungs= oder anstellungsberechtigte Milikairpersonen angenommen
werden, daß die Pensionirung nach den Vorschriften des Civil-Pensions-Regle-
ments erfolgt, daß die Vorgesetzten im Wege der Disziplin Geldbußen und
Stubenarrest gegen ihre Untergebenen vorgeschlagenermaßen verhängen dürfen,
daß das Personal des Telegraphen-Korps in strafrechtlichen Verhältnissen dem
Militairgerichtsstande unterworfen ist, und die Erkenntnisse durch Spruch-Kom-
missionen, wobei auch ein höherer Beamter des Telegraphen-Korps als Mitglied
zugezogen werden kann, abgefaßt werden, daß die Kompetenz demjenigen Mili-
tairgericht zustehr, welches sich mit dem Angeschuldigten an Einem Orte, oder
demselben zunächst befindet, daß aber, wenn verschiedene Militairgerichte an dem
Orte sind, wo die Untersuchung einzuleiten ist, unter ihnen das Garnisongericht
und sodann das Korpsgericht die Prdvention hat, daß das General-Auditoriat
in diesen Sachen die zweite Instanz bildet, und daß endlich die Erkenntnisse gegen
permanente Beamte des Korps, welche auf Kassation lauten, dem Kriegsmini-
sterium zur Bestärigung einzureichen sind. Ich beauftrage Sie, diese Meine
Order durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und ge-
nehmige im Uebrigen das Mir vorgelegte, hierbei zurückerfolgende Reglement
für das Telegraphen-Korps, wegen dessen Ausführung Sie das Weitere zu ver-
anlassen haben.
Berlin, den 28. Oktober 1837.
Friedrich Wilhelm.
An
den Kriegsminister, General der Infanterie v. Rauch.
NNo 1838.)