Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

(No. 1837.) Allerhöchste Kabivetsorder vom 28. Oktober 1837., betreffend die Verhältnisse 
des Telegraphen-Korps. 
J. bin mit Ihren Vorschlaͤgen zur Regulirung der Verhaͤltnisse des Tele- 
graphen-Korps einverstanden und genehmige die Bestimmungen, daß bei dem 
Korps nur versorgungs= oder anstellungsberechtigte Milikairpersonen angenommen 
werden, daß die Pensionirung nach den Vorschriften des Civil-Pensions-Regle- 
ments erfolgt, daß die Vorgesetzten im Wege der Disziplin Geldbußen und 
Stubenarrest gegen ihre Untergebenen vorgeschlagenermaßen verhängen dürfen, 
daß das Personal des Telegraphen-Korps in strafrechtlichen Verhältnissen dem 
Militairgerichtsstande unterworfen ist, und die Erkenntnisse durch Spruch-Kom- 
missionen, wobei auch ein höherer Beamter des Telegraphen-Korps als Mitglied 
zugezogen werden kann, abgefaßt werden, daß die Kompetenz demjenigen Mili- 
tairgericht zustehr, welches sich mit dem Angeschuldigten an Einem Orte, oder 
demselben zunächst befindet, daß aber, wenn verschiedene Militairgerichte an dem 
Orte sind, wo die Untersuchung einzuleiten ist, unter ihnen das Garnisongericht 
und sodann das Korpsgericht die Prdvention hat, daß das General-Auditoriat 
in diesen Sachen die zweite Instanz bildet, und daß endlich die Erkenntnisse gegen 
permanente Beamte des Korps, welche auf Kassation lauten, dem Kriegsmini- 
sterium zur Bestärigung einzureichen sind. Ich beauftrage Sie, diese Meine 
Order durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und ge- 
nehmige im Uebrigen das Mir vorgelegte, hierbei zurückerfolgende Reglement 
für das Telegraphen-Korps, wegen dessen Ausführung Sie das Weitere zu ver- 
anlassen haben. 
Berlin, den 28. Oktober 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Kriegsminister, General der Infanterie v. Rauch. 
  
NNo 1838.)
	        
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