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ihrer Gebdude und Geschäfksrdume von Seiten der landesherrlichen Steuerver-
waltung keine Vergütigung. Werden jedoch von jetzt ab den landesherrlichen
Steuerbeamten in solchen städtischen Gebäuden Dienstwohnungen angewiesen, die
von der Art sind, daß in landeöherrlichen Steuergebauden nach den bei der
Steuerverwaltung bestehenden Vorschriften eine Miechsvergütigung nach gewissen
Prozenten vom Gehalt verlangt werden könnte, so soll eine solche Miethsvergütl-
gung zur städtischen Kommunalkasse ertrihtet werden.
In Zukunft sollen die Kosten, che bei solchen staͤdtischen Gebaͤuden
(9. 45 durch gewoͤhnliche bauliche Unterhaltung sowohl als durch außerordent-
liche, Behufs der Steuerverwaltung erforderliche Einrichtungen oder Veraͤnde-
rungen entstehen, von ber landesherrlichen und staͤdtischen Kasse gemeinschaftlich,
nach Verhaͤltniß ihrer Antheile an den Steuern, zu deren Erhebung und Kon-
trolirung die Gebaͤude dienen, getragen werden. Ruͤcksichtlich der fuͤr die Ver-
gangenheit aufgewendeten derartigen Kosten steht den Staͤdten so wenig ein
Ruͤckforderungsrecht als ein Entschadigunas · Anspruch zu.
In Betreff der baulichen uin#un der Stademauern und anderer
zum Verschluß der mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städte dienenden Anlagen
hat es bei Meiner Order vom 20. Juni 1830. (Gesetzsammlung Seite 113.)
sein Bewenden.
Das Staatsministerium hat diese Meine Bestimmungen durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenneniß zu bringen.
Berlin, den 6. November 1837.
2 Friedrich Wilhelm.
n
das Staatsministerium.
Mo. 1839.)