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sioffenen zwanzig Jahren im Umfange des Deutschen Bun-
desgebietes erschienenen Druckschriften oder artistischen Er-
zeugnisse vom Tage des gegenwärtigen Bundesbeschlusses, bei
den künfeig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erschei-
nens an, zu rechnen.
Bei den in mehreren Abtheilungen herauskommenden.
Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Heraus-
gabe des letzten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesetzt,
daß zwischen der Herausgabe der einzelnen Bände oder
Heste kein längerer als ein dreijhriger Zeitraum verflofsen ist.
Art. 3. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder
PVerlegern von großen, mit bedeutenden Vorauslagen ver-
bundenen Werken der Wissenschaft und Kunst (Art. 1.) wird
das ausgesprochene Minimum des Schutzes der Gesammtheit
gegen den Nachdruck (Art. 2.) auch bis zu einem längern,
höchsiens zwanzigjährigen, Zeitraum ausgedehnt, und hinsicht-
lich derjenigen Regierungen, deren Landesgesetzgebung diese
verlängerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, diesfalls eine
(Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die
betressende Regierung drei Jahre nach dem öffemlichen Er-
scheinen des Werkes hierzu den Antrag stellt.
Art. 4. Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der
Originalien nachgedruckter oder nachgebildeter Werke sleht
der Anspruch auf volle Entschädigung zu.
Außer den in Gemäßheit der Landeö#gesetze gegen den
Nachdruck zu verhängenden Strafen soll in allen Fällen die
Wegnahme der nachgedruckten Exemplare, und bei Werken
der Kunst auch noch die Beschlagnahme der zur Nachbildung
gemachten Vorrichtungen, also der Formen, Platten, Steine
u. s. w., statifinden.
Art. 5. Der Debit aller Nachdrücke und Nachbildungen
der unter 1. bezeichneten Gegenstände, sse mögen im Deut-
schen Bundesgebiete oder außerhalb desselben veranstaltet seyn,
soll in allen Bundesstaaten, bei Vermeidung der Wegnahme
und