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und der durch die Landesgesetze angedrohten Strafen, unter-
sagt seon. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Bun-
des-Regierungen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck
gesetzlich nicht verboten war, selbst zu bestimmen haben, ob
umd auf wie lange sie im Bereiche ihrer Stcaaten den Per-
trieb der vorradthigen, bisher erschienenen Nachdrücke gestat-
ten wollen. «
Art. 6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie
die vorstehenden allgemeinen Grundsaͤtze von den Bundes-
Regierungen durch spezielle Gesetze oder Verordnungen in
Ausführung gebracht werden sollen, Nachricht gegeben, und
dabei zugleich angezeigt werden, welche Förmlichkeit in den
einzelnen Staaten erforderlich sey, um den Charakter einer
Original-Ausgabe und den Zeitpunkt des Erscheinens nach-
zuweisen.
Da übrigens eine große Mehrheit der Bundes-Regierungen sich
dafür erklärt hat, daß den Schriststellern und Verlegern eine noch aus-
gedehntere Schutzfrist im gesatmmten Umfange des Bundesgebietes ge-
sichert werden möge, als diesenige ist, welche in dem Artikel 2. des
gegenwärtigen Bundesbeschlusses als Minimum ausgesprochen wird, so
soll mit Eintritt des Jahres 1842., wenn sich das Bedürfniß hierzu
nicht früher zeigen sollte, am Bundestage sowohl die Frage wegen einer
verlängerten Dauer des den Rechten der Schriftsteller und Perleger
von der Gesammtheit der Bundesglieder zu bewilligenden Schutzes
neuerdings gemeinsam berathen, als auch überhaupt der Einfluß in Er-
wägung gezogen werden, welchen, nach den immittelst gesammelten Er-
fabrungen, die gegenwärtigen Bestimmungen auf Kunst und Literatur,
auf die Interessen des Publikums und auf den Flor des Kunst= und
Buchhandels bewährt haben.
Wir auch zu dieser Vereinbarung durch Unseren Bundestags-Gesandten Unsere
Zustimmung unter der gleichzeitigen Erkldrung ertheilt haben:
es verstehe sich von selbst, daß
a) auch nach Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses ein über dessen
Inhalt hinausgehender Schutz gegen Nachdruck und unbefugte Nach-
o. 1880.) bildung,