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bildung, wo derselbe durch die Landesgesetzgebung schon fruͤher gewaͤhrt
worden ist, und in Folge des Bundesbeschlusses vom 6. September
1832. allen Umerthanen Deutscher Bundesstaaten zu Gute kommt,
nicht beschränkt werden soll, und daß
b) denjenigen Deutschen Staaten, welche künftig noch günstigere Bestim-
mungen zum Schutz des schrifsstellerischen und künftlerischen Eigen-
thums, als ihre bisherige Gesetzgebung und der gegenwärtige Bundes-
Beschluß dieselben aufstellen, für ihre Unterthanen und die Unterthanen
der sich mit ihnen über gleiche Grundsätze vereinigenden Regierungen
treffen wollen, hierin durchaus freie Hand bleibt,
so wollen Wir hierdurch diese, unter sämmtlichen Deutschen Bundes-Regierungen
getroffene Vereinbarung dergestalt zur allgemeinen Kenntniß bringen, daß Unsere
Behörden und Unterthanen, und zwar nicht bloß in Unseren zum Deutschen
Bunde gehörigen Landen, sondern, in Voraussetzung der Beobachtung einer
diesfälligen Reziprozitäkt von Seiten der andern Deutschen Staaten, auch in den
übrigen Provinzen Unserer Monarchie sich danach zu achten haben.
So geschehen und gegeben Berlin, den 29. November 1837.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Irh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kamptz.
Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother.
Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. v. Rauch.