Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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2) die Aufnahme einzelner Aussätze, Gedichte u. s. w. in kritische und 
literar-historische Werke und in Sammlungen zum Schulgebrauche; 
3) die Herausgabe von Uebersetzungen bereits gedruckter Werke. 
Uusnabmen. Ausnahmsweise sind jedoch Uebersetzungen in solgenden Fällen dem Nach- 
drucke gleich zu achten: 
a) Wenn von einem Werke, welches der Perfasser in einer todten 
Sprache bekannt gemacht hat, ohne seine Genehmigung eine Deutsche 
Uebersetzung herausgegeben wird. 
b) Wenn der Perfasser eines Buches solches gleichzeitig in verschiede- 
nen lebenden Sprachen hat erscheinen lassen, und ohne seine Geneh- 
migung eine neue Uebersetzung des Werkes in eine der Sprachen 
veranstaltet wird, in welchen es ursprünglich erschienen ist. Hat der 
Verfasser auf dem Titelblatte der ersten Ausgabe bekannt gemacht, 
daß er eine Uebersetzung, und in welcher Sprache, herausgeben wolle, 
so soll diese Uebersetzung, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem 
Erscheinen des Originals erfolgt, als mit dem Original gleichzeitig 
erschienen behandelt werden. 
. Daner de 4 5. Der Schut des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck und die- 
ee“ sem gleichgestellte Handlungen (56. 2. und 3.) soll dem Autor einer Schrift, Pre- 
digt oder Vorlesung während seines Lebens zukommen. 
é 6. Auch die Erben des Autors sollen denselben Schutz noch dreißig 
Jahre lang nach dem Tode ihres Erblassers genießen, ohne Unterschied, ob wäh- 
rend seines Lebens ein Abdruck bereits erschienen ist oder nicht. Nach Ablauf 
dieser dreihig Jahre hört der Schutz dieses Gesetzes auf. 
é. 7. In sosfern von dem eigentlichen Nachdrucke die Rede ist (&6. 1. 
und 2.), setzt die in den 66. 5. und 6. vorgeschriebene Dauer des Schutzs voraus, 
daß der wahre Name des Perfassers auf dem Titelblatte oder unter der Zueig- 
nung oder Vorrede angegeben ist. Eine Schrift, die entweder unter einem an- 
dern, als dem wabren Namen des Perfassers erschienen, oder bei welcher gar 
kein Verfasser genannt ist, soll funszehn Jahre lang, von der ersten Herausgabe 
derselben an gerechnet, gegen den Nachdruck geschützt seyn, und zu Wahrneh-= 
mung des Rechts auf diesen Schutz der PVerleger an die Stelle des unbekann- 
ten PVerfassers treten. Wird innerhalb dieser funfzehn Jahre der wahre Name 
des PVerfassers von ihm selbst oder von seinen Erben vermittelst eines neuen 
Abdruckes, oder eines neuen Titelblattes für die vorräthigen Exemplare, bekanne 
gemacht, so wird dadurch dem Werke der Anspruch auf die in den 96. 5. und 6. 
bestimmte Dauer des Schutzes erworben. 
4. 8. Akademien, Umiversitäten, öffentliche Unterriches-Anstalken, gelehrte 
und
	        
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