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und andere erlaubte Gesellschaften genießen das ausschließende Recht zur neuen
Herausgabe ihrer Werke dreißig Jahre lang. Diese Frist ist
a) bei Werken, die in einem oder mehreren Baͤnden eine einzige Auf-
gabe behandeln, und mithin als in sich zusammenhängend betrachtet
werden können, zu denen namentlich auch die lexikalischen zu zählen
sind, von dem Zeitpunkte ihrer Vollendung an,
b) bei Werken aber, die nur als fortlaufende Sammlungen von Aufsätzen
und Abhandlungen über verschiedene Gegenstände der gelehrten For-
schung anzusehen sind, von dem Erscheinen eines seden Bandes an
zu rechnen.
Veranstalten jedoch die Verfasser besondere Ausgaben solcher Aussätze und
Abhandlungen, so kommen ihnen die Bestimmungen der J. 5. und 6. zu statten.
6. 9. Das ausschließende Recht zur Veröffentlichung und Verbreitung ##r
von Schriften, welches dem Autor und dessen Erben zusteht, kann von diesen
ganz oder theilweise durch eine hierauf gerichtete Vereinbarung auf Andere über-
tragen werden.
6. 10. Wer das, den Autoren, ihren Erben oder Rechtsnachfolgern zu-
stehende, ausschließende Recht dadurch beeinträchtigt, daß er ohne deren Geneh- *—
migung von demselben Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu
entschädigen verpflichtet und hat, autzer der Konfiskation der noch vorräthigen
Exemplare, eine Geldbuße von funfzig bis tausend Thalern verwirkt.
4. 11. War das Werk von den Berechtigten bereits herausgegeben,
so ist der Betrag der Entschddigung nach Beschaffenheit der Umstände auf eine
dem Verkaufswerthe von funfzig bis tausend Exemplaren der rechtmäßigen Aus-
gabe gleichkommende Summe richterlich zu bestimmen, in sofern der Berechtigte
nicht einen höheren Schaden nachzuweisen vermag.
6. 12. Die konftszirten Exemplare der unrechtmäßigen Ausgabe sollen
vernichtet oder dem Beschädigten auf sein Verlangen überlassen werden. Im
letzten Falle muß sich jedoch der Beschädbigte die von dem Verurtheilten auf
diese Exemplare verwendeten Auslagen auf die Emschadigung anrechnen lassen.
éh 13. Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissentlich zum Verkauf
halt, ist dem Beeinträchtigten, mit dem unbefugten Vervielfaliiger solidarisch,
zur Entschddigung verpflichtet, und hat, außer der Konftskation, eine nach Vor-
schrist des §. 10. zu bestimmende Geldbuße verwirkt.
4. 14. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, wenn Exemplare
eines Buches vorgesunden werden, welche den gegenwärtigen Vorschriften zu-
wider angefertigt worden sind.
15. Die gerichtliche Untersuchung der in den . 2. 3. 4. buaschn
(No. 1840.)
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