Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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ein Kunstwerk, das durch die Malerei oder eine der zeichnenden Kuͤnsie hervor- 
gebracht worden ist, mittelst der plastischen Kunft, oder umgekehrt, dargestellt wird. 
6. 25. Die Benutzung von Kunstwerken als Muster zu den Erzeugnissen 
der Manufakturen, Fabriken und Handwerke ist erlaubt. 
. 26. Der Urheber eines Kunstwerkes und seine Erben genießen die D#ner des 
ihnen in den 65. 21. u. f. zugesicherten, ausschliegenden Rechte, so lange dasuslesn, 
Original in ihrem Eigenthum bleibt. Kanuer. 
6. 27. Wollen sie in dieser Lage von dem ihnen ausschließend zustehen- arick7 il- 
den Rechte der Vervielfältigung Gebrauch machen, und sich gegen die Eingriffe 7. 
Anderer sichern, so haben sie von ihrem Unternehmen, ehe noch die erste Kopie 
an einen Andern abgelassen wird, zugleich mit der Erkldrung, daß sie eine Ver- 
vielsdltigung durch Andere, welche nicht die besondere Erlaubniß von ihnen er- 
halten haben, nicht zulassen wollen, dem obersten Kuratorium der Künste (Mini- 
sterium der geistlichen, Untcerrichts= und Medizinal-Angelegenheiten) Anzeige zu 
machen. Ist diese Anzeige und Erklärung erfolgt, so soll dem Künstler und 
seinen Erben das ausschließende Recht zur Vervielfältigung des Kunstwerkes 
für die Dauer von zehn Jahren zustehen. Wenn daher ein Anderer das von 
dem Urheber oder dessen Erben bereits vervielfältigte Kunstwerk mittelst irgend 
eines Kunstverfahrens nachbilden und das Nachbild verbreiten will, so hat er 
zuvor eine amtliche Aeußerung des obersten Kuratoriums der Künste darüber 
einzuholen, ob eine Anzeige und Erklärung der obgedachten Art bei demselben 
abgegeben worden sey. Ist eine solche Anzeige und Erkldrung unterblieben oder 
seit ihrer Abgebung ein Zeitraum von zehn Jahren abgelaufen, so ist die Nach- 
bildung erlaubt. 
6. 28. Begeben sich der Urheber oder seine Erben des Eigenthums des b. Nach Ver- 
Kunstwerkes, ehe mit dessen Vervielfältigung ein Anfang gemacht worden ist, so #elug des 
geht, Falls eine ausdruückliche Verabredung daruͤber nicht stattgefunden hat, 
das ausschließende Recht dazu gaͤnzlich verloren. Es kann aber auf die Dauer 
von zehn Jahren fortbestehen, entweder zu Gunsten des Urhebers oder seiner 
Erben, indem sie sich solches vorbehalten, oder zu Gunsten des Erwerbers, indem 
sie ihm solches uͤbertragen, in sofern nur in beiden Faͤllen gleichzeitig mit der Ver- 
außerung eine Verabredung in glaubhafter Form daruͤber getroffen und davon 
dem obersten Kuratorium der Kuͤnste die obgedachte Anzeige gemacht wird. 
6. 29. Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein anderes, als Abbildungen 
bei dem Original angewendetes Kunstverfahren, z. B. durch Kupferstich, Stahl- r 
stich, Holzschnitt u. s. w. (#. 21.) oder durch Abgüsse, Abformungen. u. s. w. (§. 22.) 
rechtmäßig angefertigt worden, darf nicht ohne Genehmigung des Abbildners 7 
seiner Rechtsnachfolger durch ein rein mechanisches Verfahren vervielfadltigt wer- 
den, so lange die Platten, Formen und Modelle, mittelst welcher die Abbildung 
(No. 18#0.) dar-
	        
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