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druckten Schriften, geographischen, topographischen und aͤhnlichen Zeichnungen,
musikalischen Kompositionen und vorhandenen Kunstwerke in Anwendung kommen.
. 36. Dem Inhaber eines vor Publikation des gegenwaͤrtigen Gesetzes
ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von diesem Gebrauch machen, oder
den Schutz des Gesetzes anrufen will.
6é 37. Alle diesem Gesetze entgegenstehende oder von ihm abweichende
fruͤhere Vorschriften treten außer Kraft.
6. 38. Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dieses
Gesetz in dem Maaße Anwendung finden, als die in demselben festgestellten
Rechte den in Unseren Landen erschienenen Werken durch die Gesetze dieses
Staates ebenfalls gewährt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1837.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg.
Frh. v. Altenstein. v. Kampt. Mühler.
Beglaubigt:
Für den Staatssekretär:
Düesberg.
(No. 1811.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10. Dezember 1837., wegen Konvertirung und
Amortisation der Pommerschen Pfandbriefe.
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In Folge Meiner vorldusigen Bestimmungen vom 10. August v., 15. Ja-
nuar und 22. März d. J. ertheile Ich auf Ihren Bericht vom 27. Oktober
d. J. dem Beschlusse der im Juni v. J. gehaltenen General-Versammlung der
Pommerschen Landschaft, wegen Konvertirung der Pommerschen Pfandbriefe und
der hiermit zu verbindenden Amortisation, Meine Genehmigung und autorisire
die Landschaft:
1) mit den bereits ausgefertigten Pfandbriefen des dortigen Kreditfystems ent-
weder nach vorhergegangener Kündigung und Einlösung derselben, oder im
Wege der Vereinigung mit den Inhabern rücksichtlich ihrer Kündbarkeit
und ihres Zinsfußes eine Veränderung zu treffen, dergestalt, daß diese Pfand=
briefe künftig zwar von der Landschaft dem Besitzer, von dem Besitzer aber
weder der Landschaft noch dem Eigenthümer des bepfandbriesten Gutes ge-
(o. 1840—I8#41.) kuͤn-