Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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kuͤndigt, und die reglementsmaͤßigen Zinsen bei den auf 100 Thaler oder 
hoͤher lautenden Pfandbriefen von Vier auf Drei und Ein Halb Pro- 
zent jaͤhrlich, so wie bei den Pfandbriefen unter 100 Thaler auf Drei und 
Ein Drittel Prozent heruntergesetzt werden duͤrfen. Die neu zu emitti- 
renden Pfandbriefe werden sofort nach obigen Bestimmungen ausgefertigt 
und ausgegeben. 
Von dieser Maaßregel bleiben vorerst die noch umlaufenden Gold- 
Pfandbriefe ausgeschlossen. 
2) Statt der bisher üblichen Zinsscheine sollen zu den konvertirten und neuen 
Pfandbriefen Zinskoupons von vier zu vier Jahren ausgegeben werden. 
3) Auf die gekündigten Pfandbriese hat die Landschaft am Derfalltage dem 
Inhaber, mit welchem sie sich über die Konvertirung nicht vereinigt, den 
verschriebenen Kapitalbetrag baar zu bezahlen, und die Gldubiger haben die 
Wahl, ob sie denselben bei der General-Landschaftskasse zu Stettin, oder 
bei der betressenden Departementskasse erheben wollen. 
4) Um auch das Kredit-Insticut den Gutsbesitzern für alle Zukunft hülfreich zu 
erhalten und die bestehenden Schulden zu vermindern, sollen die Pfandbrief- 
Schuldner, der Zinsherabsetzung ungeachtet, die bisher an Zinsen und Quit- 
tungsgroschen zu entrichtenden Jahreszahlungen im Betrage von 41 Pro- 
zent und zwar sowohl von den konvertirten als neuen Pfandbriefen auch 
fernerhin entrichten; die Zins-Ersparnisse sollen zunächst zur Bestreitung der 
Kosten der Konvertirung, weiterhin aber zur Amortisation der Pfandbriefs- 
schulden verwendet werden, und die Landschaft hat sich Inhalts des Amor- 
tisationsplans nach Mööglichkeit zu bestreben, den aus der Zins-Ersparung 
sich ergebenden Amortisationssonds auf ein Prozent jährlich zu erhöhen. 
5) Der Schuldverminderung durch die regelmäßige Amortisation und Ab- 
schreibung der getilgten Betrdge im Hypothekenbuche ungeachtet, sollen die 
Pfandbriefsschuldner doch die nach Nr. 4. zu leistenden Zahlungen, jeder 
von dem ganzen Betrage seiner ursprünglichen Pfandbriefsschuld bis zu deren 
gänzlicher Tilgung, sortdauernd entrichten. 
Ich beaustrage Sie, hiernach das Erforderliche an die Pommersche Land- 
schaft zu verfügen und diese Order durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 10. Dezember 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staarsminister Frh. v. Brenn. 
 
	        
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