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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
No. 23. *—
(No. 1842.) Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Kurhessen,
dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringischen Zoll- und Han-
delsvereine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien
Stadt Frankfurk einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig
andererseits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse.
Vom 1. November 1837.
Soce Majesict der König von Preußen für Sich und in ertretung der
Kronen Bayern, Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums Baden,
des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der zum Thüringi-
schen Zoll- und Handelsvereine gehsrigen Sctaaten, des Herzogthums Nassau
und der freien Stadt Frankfurt, als der sämmtlichen Mitglieder des kraft der
Vereräge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833., 12. Mai und 10. De-
zember 1835. und 2. Januar 1836. bestehenden Zoll= und Handelsvereins ei-
nerseits,
und
Seine Majestät der König von Hannover,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg
und
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig,
als sämmtliche Mitglieder des, vermöge der Verträge vom 1. Mai 1834. und
7. Mai 1836. bestehenden Steuerverbandes, andererseits,
von gleichem Wunsche beseelt, die gegenseitigen Verkehrsverhältnisse zwi-
schen Ihren Staaten sowohl, als auch überhaupt zwischen den beiderseitigen
Joll= und Steuervereinen im gemeinsamen Interesse derselben möglichst zu be-
fördern, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Be-
vollmächtigten ernannt:
o. 1842.) Jahrgang 1 gf Seine
(Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1837.)