Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Ihrer gegenseitigen Handels= und Steuersosteme als vorzügliche Mittel zur Be- 
förderung des redlichen Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen: so ver- 
pflichten Dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und ins- 
besondere da, wo die Gränzen der beiderseitigen Vereine sich berühren, nach 
Maglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die Zoll= oder Steuergesetze des 
Nachbarlandes verbotenen Verkehr nach letzterem in Ihren Scaaten zu verbie- 
ten, möglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur Ausrot- 
— eines solchen unerlaubten Verkehrs, wo derselbe Sich zeigen sollte, behülf- 
lich zu seyn. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage A. beigefügte 
— Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleichhandels zwischen Ihnen errich- 
tet worden. 
Artikel 2. 
Zur gründlicheren Unterdrückung des Schleichhandels, und um überhaupt 
die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche aus der vor- 
springenden kage einiger Hannoverschen und Braunschweigschen Landestheile in 
das angrenzende Preußische Gebiet sowohl für die beiderseitigen Verwaltungen 
der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben, als insbesondere auch für 
den beiderseitigen Verkehr entstehen, und in der Ueberzeugung, daß dieser Zweck 
im gemeinsamen Interesse am vollständigsten durch den Anschluß der gedachten 
bandestheile an den Zollverein, welchem das sie begrenzende Preußische Gebiet 
angehört, erreicht werden kann, wollen 
1. Seine Majestät der König von Hannover die Grafschaft Hohnstein 
und das Amt Elbingerode; 
2. Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig das Fürstenthum 
Blankenburg nebst dem Scistsamte Walkenried, serner das Amt Calvörde, den 
Braunschweigschen Antheil an dem Dorfe Pabstorf und das Dorf Dessen, 
a Can den gedachten Zollverein anschließen, worüber mittelst der in den Anlagen B. 
— und C. beigefuͤgten Uebereinkuͤnfte das Naͤhere festgestellt worden ist. 
Aus gleichen Rücksichten auf die Lage und die Verkehrsverhaͤltnisse eini- 
ger Preußischen Landestheile und zur Beförderung der vorbemerkeen Anschlüsse 
wollen 
3. Seine Majestat der König von Preußen 
a) mit nachbenannten, von der Zollgränze des Follvereins ausgeschlossenen 
Gebietstheilen: 
den Dörfern Wolfsburg, Hehlingen und Heßlingen, 
dem Preußischen Antheile des am rechten Weserufer belegenen Dorfes 
rille 
MNo. 8 3f2 den
	        
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