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den am linken Weserufer von Schlüsselburg bis zur Glasfabrik Gern-
heim gelegenen Crtschaften;
b) mit folgenden, bisher innerhalb der Zollgrenze befindlichen Gebieks-
theilen:
dem Dorse Roclum,
dem Dorfe Würgassen,
dem nördlich von der Lemförder Chaussee liegenden Theile des Dor-
ses Reiningen,
dem rechts der Weser und der Aue belegenen Theile des Kreises
v. Minden, nach naͤherem Inhalte der in der Anlage D. beige-
Schease sügten Uebereinkunst,
dem zwischen Hannover, Oldenburg und Braunschweig bestehenden Steuerver-
eine beitreten.
Artikel 3.
Zur ferneren Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmaßigen
Verkehrs haben die hohen kontrahirenden Theile Sich über besondere dem
Meß= und Marktverkehre förderliche Anordnungen über Modifkationen der von
gewissen Erzeugnissen des einen Vereins bei deren unmittelbarer Einfuhr in das
Gebiet des anderen Vereins zu entrichtenden Abgaben, imgleichen der auf ge-
wissen Straßen zu erhebenden Durchgangsabgaben, nicht minder über andere
den gegenseitigen Verkehr betreffende Gegenstände, mittelst derjenigen besonderen
F. Uebereinkunft geeinigt, welche dem gegenwärtigen Vertrage unter Lit. E. bei-
gefügt ist.
Artikel 4.
Da es in Rücksicht auf die unmittelbare Angrenzung des bisher aus dem
Steuerverbande Hannovers, Oldenburgs und Braunschweigs ausgeschlossen ge-
bliebenen Hannoverschen Oberamts Münden an das Gebiet des Zoll= und Han-
delsvereins im beiderseitigen Interesse liegt, daß die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Dertrages auch auf diesen Landestheil in Anwendung kommen, so wird
gleichzeitig mit der Ausführung des Vertrages die Stadt und das Oberame
Münden mit Einschluß des Dorses Oberode, dem gedachten Steuerverbande
einverleibt werden.
Artikel 5.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages und der demselben unter A.
bis E. angeschlossenen Uebereinkünfte, welche sämmtlich mit dem 1. Januar 1838.
zur Ausführung gebracht werden sollen, wird vorldufig bis zum 31. Dezem-
ber