Full text : Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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nicht  als  wichtigen  Grund  angesehen,  wenn  infolge  Beschlagnahme
des  zum  Betrieb  der  Dieselmotoren  erforderlichen  Paraffinöles
der  Betrieb  gänzlich  eingestellt  wird.  Hier  widerspreche  die  fristlose
  Entlassung  dem  Grundsatz  von  Treu  und  Glauben  und  der
Verkehrssitte.  Ganz  im  Gegensatz  dazu  steht  das  Urteil  des  K.
Jenas:)  vom  21.  August  1914:  Die  Beklagte  ist  durch  die  Beschlagnahme
  des  zur  Fabrikation  ihrer  Maßstäbe  dringend  ersorderlichen
  Benzins  nicht  mehr  in  der  Lage  gewesen,  ihren  Betrieb
aufrechtzuerhalten;  deshalb  war  sie  zur  sofortigen  Kündigung
ihren  Angestellten  gegenüber  berechtigt.  Da  die  Unmöglichkeit
von  keinem  Teile  verschuldet  war,  mußte  §  323  Anwendung
finden.  Der  Billigkeit  dürfte  die  vorhergehende  Entscheidung  mehr
entsprechen;  denn  einmal  nimmt  die  Jenenser  zuviel  Rücksicht  auf
das  Interesse  des  Geschäftsherrn  und  vergrößert  dadurch  nur  die
ohnehin  durch  den  Kriegsausbruch  gefährdete  Lage  der  Dienstverpflichteten.
  Zum  anderen  erscheint  sie  insofern  nicht  zutreffend,
als  sie  sich  auf  die  Unmöglichkeitsgrundsätze  stützt.  Wir  vertraten
oben  den  Standpunkt,  daß  Unmöglichkeit  nur  dann  anzunehmen
sei,  wenn  der  Wegfall  des  Hindernisses  überhaupt  nicht  erwartet
werden  könnte  oder  dieser  Zeitpunkt  nicht  mit  Bestimmtheit  für
die  nächste  Zeit  vorauszusehen  sei.  Es  war  aber  von  Anfang  an
anzunehmen,  daß  das  Benzinverbot  nur  kurze  Zeit  währen  würde,
wie  es  ja  auch  tatsächlich  der  Fall  war.  Deshalb  stand  der  beklagten
  Firma  nicht  das  Recht  zu,  ihre  Angestellten  sofort  zu
entlassen.

Von  der  oben  erwähnten  Unverwertbarkeit  der  Dienste  ist
scharf  zu  trennen  die  Unmöglichkeit  der  Dienstleistung.  Die  erstere
bringt  den  Geschäftsherrn  in  Annahmeverzug  und  verpflichtet  ihn
gemäß  §  615  BG#B.  zur  Gehaltszahlung.  Die  Unmöglichkeit  dagegen
  hebt,  soweit  sie  unverschuldet  ist,  das  Vertragsverhältnis  auf
ohne  die  Verpflichtung  zur  Gehaltszahlung.  Dieser  Fall  ist  z.  B.
gegeben,  wenn  der  Gehilfe  zur  Dienstleistung  im  feindlichen  Ausland
  angenommen  war  oder  in  solchen  Gegenden  des  Inlands,
in  denen  „durch  militärische  Maßnahmen  die  Dienstleistung  verhindert
  wird.“#)  Unmöglich  ist  die  Leistung  auch  dann,  wenn

82)  G.=  u.  GK.  XX  Nr.  1  S.  26.
88)  Baum,  Einfluß  S.  817.