Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Artikel 4. 
Die Behoͤrden, Beamten oder Angestellten (Bebiensteten) der indirekten 
Steuet- oder Zollverwaltung der kontrahirenden Staaten, fo wie die sonstigen 
(Angestellten, welche zur Aufrechthaltung der Zoll= (Steuer-) Gesetze verpflichtet 
sind, haben auch ohne besondere Aufsorderung die Verbindlichkeit, alle gesetzliche 
Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der 
gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsschtigten oder ausgeführten Zoll- 
(Steuer-) Kontraventionen dienen können, und die betreffenden Behörden dieses 
Staats von demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in dieser Beziehung in 
Erfahrung bringen. 
Artikel 5. 
Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer,) Interesses angesetzten oder 
verpflichteren Beamten und Angestellten (Bediensteten) der Staaten des einen 
der kontrahirenden Theile soll es gestaktet sepn, bei Verfolgung der Spuren be- 
gangener Kontraventionen sich auf das angrenzende Gebiet der, zu dem anderen 
kontrahirenden Theile gehsrigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den 
dortigen betreffenden Behörden Mittheilung von solchen Kontraventionen zu ma- 
chen, worauf diese Behörden, in Gemähheit der in den Artikeln 3. und 4. ge- 
genseitig übernommenen Verpflichtung, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden haben, 
welche zur Feststellung der Kontravention Behufs deren Bestrafung führen könn- 
ten, gleich als wenn es sich um eine gegen die eigene Zoll= (Steuer-) Gesetzge- 
bung verübte Kontravention handelte. 
üArtikel 6. 
Eine Auslieferung der Kontravenienten tritt in dem gale nicht ein, wenn 
sie Unterthanen desjenigen Staates, in dessen Gebiete sie angehalten worden, 
oder eines mit diesem im Zoll= (Sceuer-) Verbande stehenden Staates sind. 
Im anderen Falle sind die Kontravenienten demjenigen Staate, auf des- 
sen Gebiete die Kontravention verübt worden ist, auf dessen Regquisttion oder, 
nach Ermessen, auch ohne eine solche, zur Untersuchung und Bestrafung auszu- 
liefern. 
Artikel 7. 
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die 
in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, Letztere, wenn deren Auslieserung 
nicht nach Artikel 6. erfolgt ist, wegen der auf dem Gebiete eines anderen der 
kontrahirenden Staaten begangenen Kontraventionen oder ihrer Theilnahme an 
elbigen, auf die von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Untersu- 
(a. 1843.) chung
	        
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