— 184 —
als inländischen oder vereinsländischen gleichartigen Gegenständen all-
gemein gelegt sind.
b) In allen Ländern, in welchen von vereinsländischem Taback, Trauben-
most und Wein eine Ausgleichungsabgabe zur Erhebung komme, soll.
von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine weitere Abgabe beibehal-
ten oder eingeführt werden.
D Das gleichartige Erzeugniß eines anderen Pereinsstaates darf unter
keinem Vorwande höher als das inländische belastet werden.
2. Dieselben Grundsätze finden auch bei den Zuschlagsabgaben und Oktrois
Statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, und deren ein-
seitige Bewilligung ebenfalls der Königlich Hannoverschen Regierung vorbehalten
bleibt.
Artikel 8.
Von den Unterthanen in der Grafschast Hohnstein und dem Amte El-
bingerode, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Ge-
werbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die
gegenwärtige Uebereinkunft in Krast treten wird, keine Abgabe entrichtet wer-
den, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden
eigenen Unterkhanen dieser Staaten unterworfen sind.
Dezsgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenen Landes-
theilen, welche bloß für das von ihnen betriebene Geschäft Ankdufe machen,
oder Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung
zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wohnorte gesetzlich erworben haben, oder
im Dienste solcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kaufleute stehen, in den
anderen Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hiefür zu emrrichten ver-
pflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkte zur Ausübung
des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Untertha-
nen aus den mehrerwähnten Landestheilen in jedem Vereinsstaate den eigenen
Unterthanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmolichen
zum Jollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Ver-
kehr in den gedachten Landestheilen Königlich Hannoverscher Seits gehalten werden.
Artikel 9. "
Die den, im Art. 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende
Eimichtung der Verwaltung in der Grafsschaft Hohnstein und dem Amte Elbin-
gerode,