Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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gerode, insbesondere die Bildung des Grenzbezirks in letzterem, und die Bestim- 
mung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung er- 
forderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Huͤlfe der 
von beiden Seiten zu diesem Behuf zu ernennenden Kommissarien angeord- 
net werden. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover wollen die gedachte Verwal- 
tung dem Verwaltungsbezirke der Koͤniglich Preußischen Provinzial-Steuer- 
Direktion zu Magdeburg zutheilen. 
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnen- 
linie im Amte Elbingerode wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, 
als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame Zweck dies irgend gestat- 
ten, zu erschweren. 
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnen- 
linie soll oͤffentlich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe- und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaft- 
liche angesehen werden. 
Artikel 10. 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover werden fuͤr die ordnungsmaͤ- 
ßige Besetzung der in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode zu 
errichtenden gemeinschaftlichen Hebe- und Abfertigungsstellen, so wie der da- 
selbst erforderlichen Aufsichtobeamten-Stellen nach Maaßgabe der deshalb getrof- 
senen ndheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beam- 
ten werden von der Königlich Hannoverschen Regierung für beide Landesherren 
in Eid und Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dien- 
stes versehen werden. 
Artikel 11. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht 
der Dienstdisziplin, sollen die in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte El- 
bingerode angestellten Zoll- und Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Preu- 
ßischen Regierung untergeordnet seyn. 
Artikel 12. 
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den 
olldienst angestelteen Beamten in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte 
Go. 1844.) in-
	        
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