— 185 —
gerode, insbesondere die Bildung des Grenzbezirks in letzterem, und die Bestim-
mung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung er-
forderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Huͤlfe der
von beiden Seiten zu diesem Behuf zu ernennenden Kommissarien angeord-
net werden.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover wollen die gedachte Verwal-
tung dem Verwaltungsbezirke der Koͤniglich Preußischen Provinzial-Steuer-
Direktion zu Magdeburg zutheilen.
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnen-
linie im Amte Elbingerode wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig,
als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame Zweck dies irgend gestat-
ten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnen-
linie soll oͤffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe- und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaft-
liche angesehen werden.
Artikel 10.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover werden fuͤr die ordnungsmaͤ-
ßige Besetzung der in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode zu
errichtenden gemeinschaftlichen Hebe- und Abfertigungsstellen, so wie der da-
selbst erforderlichen Aufsichtobeamten-Stellen nach Maaßgabe der deshalb getrof-
senen ndheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beam-
ten werden von der Königlich Hannoverschen Regierung für beide Landesherren
in Eid und Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dien-
stes versehen werden.
Artikel 11.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienstdisziplin, sollen die in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte El-
bingerode angestellten Zoll- und Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Preu-
ßischen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 12.
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den
olldienst angestelteen Beamten in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte
Go. 1844.) in-