Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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bingerode, so weit es ohne Beeintraͤchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegen- 
heiten geschehen kann, auch mit der Kontrolle der Hannoverschen direkten, der 
Stempel- und Salzsteuern, auch der Chaussee- und Wegegelder zu beauftragen. 
Artikel 13. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in der 
Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode sollen das Koͤniglich Hanno- 
versche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Zollamt“ oder „Steueramt“ er- 
halten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Hannoverschen Lan- 
desfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel solen 
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das ab- 
fertigende Amt belegen ist. 
« Artikel 14. 
Die Koͤniglich Hannoversche Regierung ist berechtigt, zu demjenigen Koͤ- 
niglich Preußischen Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramte, dessen Bezirke die 
Grasschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode werden überwiesen werden, einen 
Komerolleur abzuordnen, welcher bei demselben von allen Geschäften und Verfü- 
Hungen, die das gemeinschaftliche Abgabensystem betreffen, Kenncniß zu nehmen, 
desfallsigen Besprechungen beizuwohnen, und dabei insbesondere dasjenige zu be- 
achten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht. 
Auch bleibe es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das ge- 
dachte Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt abzuordnen, um von der Art der 
Verwaliung und deren Resultaten Kenneniß zu nehmen. 
Artikel 15. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in der Grasschaft Hohnstein und 
dem Amte Elbingerode begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hanno- 
verschen Gerichten zwar nach Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrasge- 
setzes, jedoch nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden 
Normen und Kompetenzbestimmungen. 
Artikel 16. 
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Gegen- 
stände fallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deöhalb in Preußen 
bestehenden Bestimmungen zu berechnenden Demmziantenantheile, dem Königlich 
Hannoverschen Fiskus zu. 
Areikel
	        
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