Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Artikel 13. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe- und Abfertigungsstellen in den 
dem Zollvereine anzuschließenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen sol- 
len das Herzoglich Braunschweigsche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Zoll- 
amt“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbaͤumen 2c. 
mit den Braunschweigschen Landesfarben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen 
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes fuͤhren, in welchem das ab- 
fertigende Amt belegen ist. 
Artikel 14. 
Die Herzoglich Braunschweigsche Regierung ist berechtigt, zu demjenigen 
Königlich Preußischen Hauptzoll- oder Hauptsteueramte, dessen Bezirke die ge- 
dachten Landestheile werden überwiesen werden, einen Kontroleur abzuordnen, 
welcher bei demselben von allen Geschadsten und Verfügungen, die das gemein- 
schaftliche Abgabensystem betreffen, Kenntnitz zu nehmen, desfallsigen Besprechun- 
gen beizuwohnen, und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf 
jene Gebietstheile sich bezieht. 
Auch bleibt es derselben überlassen, zeieweise einen Beamten an das 
Hauptzell= oder Hauptsteueramt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung 
und deren Resultaten Kenncniß zu nehmen. 
Artikel 15. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anguschließenden Herzog= 
lichen Landcstheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Braunschweigschen 
Gerichten zwar nach Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrasgesetzes, 
sedoch nach den eben daselöst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen 
und Kompetenzbestimmungen. 
Artikel 16. 
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konfiszirten Gegen- 
stände fallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit dem deshalb in Preußen 
bestehenden Bestimmungen zu berechnenden Denunziantenantheile, dem Hergoglich 
Braunschweigschen Fiskus zu. 
Artikel 17. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strasperwandlungsrechts über 
die wegen verschulderer Zollvergehen von Braunschweigschen Gerichten verur- 
theilten Personen bleibt Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig 
vorbehalten. 
(No. 1840) Artikel
	        
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