Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 196 — 
waltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, imgleichen der bisherigen Brannt- 
wein= und Braumalzsteuer, die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben, so wie der Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von 
Brannewein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden desfall- 
sigen Königlich Hannoverschen und Herzoglich Braunschweigschen Gesetzen, Ta- 
rifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und 
zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarise und Verordnungen publlzi- 
ren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Seeuerpflichti- 
gen sich zu richten haben, durch die Provinzial-Steuerdirektionen zu Münster und 
resp. zu Magdeburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abändcrungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Hanno- 
ver und Braunschweig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Ueber- 
einstimmung wegen auch in den sraglichen Preußischen Landestheilen zur Aus- 
führung kommen mößten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Preußischen 
Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände= 
rungen in dem Königreiche Hannover, resp. Herzogkhume Braunschweig allge- 
mein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen den in 
Rede stehenden Königlich Preußischen Landestheilen und dem Gebicte des Han- 
nover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuerverbandes auf, und es können alle 
Gegenstände des freien Verkehrs aus jenen Landestheilen srei und unbeschwert 
in das Steuervereins-Gebict, und umgekehrt aus diesem in jene eingeführt wer- 
den, mit alleinigem Vorbchalte der Spielkarten, des Salzes, der Kalender, hin- 
sichtlich welcher die bisherigen (Verhältnisse unverändert bestehen bleiben, des im 
Herzogkhume Oldenburg fabrizirten Bicres (welches bei seinem Uebergange in 
das übrige Gebiet des Steuervereins der in diesem bestehenden Derbrauchs- 
Abgabe von inländischem Biere unterliegt), und endlich solcher Gegenstände, 
welche ohne Eingriff in die von der Königlich Preußischen Regierung oder von 
einem der Staaten des Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuervereins 
ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt wer- 
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Ein- 
führ in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 
In den, dem Steuerverein anzuschlichenden Preubischen Landestheilen ver- 
bleibt der Debit der Spielkarten und des Salzes, welches zu den sestgesetzten 
Zegie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.