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waltung bestehenden Gesetze und Einrichtungen, imgleichen der bisherigen Brannt-
wein= und Braumalzsteuer, die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben, so wie der Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von
Brannewein und Bier, in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden desfall-
sigen Königlich Hannoverschen und Herzoglich Braunschweigschen Gesetzen, Ta-
rifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und
zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarise und Verordnungen publlzi-
ren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder Seeuerpflichti-
gen sich zu richten haben, durch die Provinzial-Steuerdirektionen zu Münster und
resp. zu Magdeburg zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abändcrungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Hanno-
ver und Braunschweig bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche der Ueber-
einstimmung wegen auch in den sraglichen Preußischen Landestheilen zur Aus-
führung kommen mößten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Preußischen
Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände=
rungen in dem Königreiche Hannover, resp. Herzogkhume Braunschweig allge-
mein getroffen werden.
Artikel 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen den in
Rede stehenden Königlich Preußischen Landestheilen und dem Gebicte des Han-
nover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuerverbandes auf, und es können alle
Gegenstände des freien Verkehrs aus jenen Landestheilen srei und unbeschwert
in das Steuervereins-Gebict, und umgekehrt aus diesem in jene eingeführt wer-
den, mit alleinigem Vorbchalte der Spielkarten, des Salzes, der Kalender, hin-
sichtlich welcher die bisherigen (Verhältnisse unverändert bestehen bleiben, des im
Herzogkhume Oldenburg fabrizirten Bicres (welches bei seinem Uebergange in
das übrige Gebiet des Steuervereins der in diesem bestehenden Derbrauchs-
Abgabe von inländischem Biere unterliegt), und endlich solcher Gegenstände,
welche ohne Eingriff in die von der Königlich Preußischen Regierung oder von
einem der Staaten des Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuervereins
ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht oder eingeführt wer-
den können, und daher für die Dauer der Privilegien (Patente) von der Ein-
führ in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben müssen.
Artikel 5.
In den, dem Steuerverein anzuschlichenden Preubischen Landestheilen ver-
bleibt der Debit der Spielkarten und des Salzes, welches zu den sestgesetzten
Zegie-