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den uͤberwiesen werden, einen Kontroleur abzuordnen, welcher bei denselben von
allen Geschaͤften und Verfuͤgungen, die das gemeinschaftliche Abgabensystem be-
treffen, Kenntniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen, und dabei
insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise Beamte an die gedachten
Aemter abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten
Kenmtniß zu nehmen.
Artikel 14.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschliehenden Preußi-
schen Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Königlich Preußi-
schen Behörden zwar nach Maaßgabe der daselbst zu publizirenden Strafgesetze,
jedoch nach den ebendaselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen
und Kompetenzbestimmungen.
Artikel 15.
Die von den Preußischen Behörden verhängten Geldstrasen und konfis-
zirten Gegenstaände fallen, nach Abzug der den desfallsigen im Steuervereine gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu berechnenden Denunzianten-Antheile,
der Königlich Preußischen Staatskasse zu.
Artikel 16.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Serafverwandlungsrechts über
die wegen verschuldeter Steuervergehen von Preußischen Behörden verurtheilten
Personen bleibt Seiner Majestät dem Könige von Preußen vorbehalten.
Artikel 17.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und
dem Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuervereine in Beziehung auf
die dem letzteren anzuschließenden Königlich Preußischen Landestheile eine Ge-
meinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben,
desgleichen an Bier= und Branntweinsteuer Statt finden, und der Ertrag dieser
Einkänfte nach dem Verhälenisse der Bevölkerung getheilt werden.
So geschehen Hannover, am ersten November Eintausend achthundert
sieben und dreißig.
Carl Wilhelm Ernst Freiherr v. Ca-Georg Friedrich Freiherr v. Falcke.
nitz und Dallwictz.
Eduard Wilhelm Engelmann. Ernst Friedrich Georg Hüpeden.
Gerhard Friedr. August Jansen.
August Philipp Christian Theo-
dor v. Amsberg.
(No. 1840—1883) Ji 2 E.