Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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die Beschraͤnkungen oder Bedingungen, welche bei einzelnen Gegenstaͤnden im 
gemeinsamen Einverstaͤndnisse vorbehalten worden sind. 
Den zuerst gedachten Regierungen soll es jedoch frel stehen, die fraglichen 
Erleichterungen nach eigenem Ermessen zu modifiziren, oder wieder aufzuheben, 
sofern der Tarif des Hannnover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuerverban- 
des hinsichtlich derjenigen Gegenstaͤnde, fuͤr welche jene Erleichterungen von ih- 
nen zugestanden worden sind, auf eine fuͤr den Verkehr ihrer Unterthanen nach- 
theilige Weise veraͤndert wuͤrde, oder uͤberhaupt deren Verkehr mit Hannover, 
Oldenburg und Braunschweig von Seiten dieser Staaten wesentlich erschwert 
werden sollte. 
Wegen der erforderlichen Ursprungslegitimation der in der Anlage ver- 
zeichneten Gegenstaͤnde ist ein besonderes Regulativ verabredet worden, welches 
in dem Gebiete des Hannover-Oldenburg-Braunschweigschen Steuerverbandes 
oͤffentlich bekannt gemacht werden wird, und wonach auch die betreffenden 
Steuerbehoͤrden in dem Gebiete des Zollvereins mit entsprechender Anweisung 
versehen werden sollen. 
Artikel 3. 
Zur gegenseitigen Erleichteruug des Jahrmarktsverkehrs soll kuͤnftig nur 
von dem verkauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die 
Jahrmaͤrkte in dem Gebiete des anderen Vereins gebrachten Waaren die ge- 
setzliche Eingangsabgabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber in 
beiden Dereinsgebieten weder eine Eingangs= noch Durchgangs-Abgabe erho- 
ben werden. 
Gegenstände der Verzehrung sind jedoch von dieser Erleichterung ausge- 
schlossen. 
Artikel 4. 
Die im vorstehenden Artikel für den Jahrmarktsverkehr bestimmten Er- 
leichterungen sollen auch bei dem Verkehr auf den Viehmärkten in den gegen- 
seitigen Vereinsgebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurück- 
gehende Vieh weder eine Eingangs-, noch Durchgangs-Abgabe erhoben wer- 
den wird. 
Artikel 6. 
Die dem einen Vereine angehörigen Unterthanen, welche die Märkte im 
anderen Vereinsgebiete beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Berechti- 
gung zur Ausübung ihres Gewerbes auf den Märkten, als auch der etwaigen 
Enrrichtung einer Abgabe dafür, den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
(No. I8##r.) ) Artikel
	        
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