— 202 —
Artikel 6.
Für das aus dem einen Vereinsgebiete in das andere zur Weide ein-
gehende, und nach Benutzung derselben wieder ausgehende Vieh soll gegenseitig
weder eine Eingangs= noch eine Durchgangs-Abgabe erhoben werden.
Artikel 7.
Es soll den Unterthanen der kontrahirenden Theile gestattet seyn, Getreide,
Hölsenfrüchte und Oelsaamen auf Mühlen des anderen Pereinsgebietes, unter
der Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt abga-
benfrei verarbeilen zu lassen, daß weder von den aus einem Wereinsgebiete in
das andere übergehenden Körnern, noch von den daraus gewonnenen Fabrika-
ten, bei deren Aus= und resp. Wiedereingange eine Ein-, Aus= oder Durch-
gangs-Abgabe zu entrichten ist.
Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, in sofern nicht in
einzelnen Fdllen eine Ausnahme zuldssig befunden und ausdrücklich nachgegeben
wird, über eine Zoll= (Steuer-) Stelle erfolgen und bei derselben angemeldet
werden, wie denn überhaupt dabei diesenigen Kontrollmaaßregeln zu beobachten
sind, welche die kontrahirenden Staaten zum Schutze ihrer Abgabensysteme ange-
ordnet haben, oder noch anordnen werden.
ç Artikel 8.
Die in vorstehendem Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen in gleichem
Maaße Anwendung finden auf folgende Gegenstände, welche zur Derarbeitung
oder Veredlung aus einem Pereinsgebicte in das andere ein-, und im verarbei-
teten oder veredelten Zustande in das erstere zurückgeführt werden:
a) Holz zum Zerschneiden auf Sägemühlen,
b) Kreide zum Dermahlen,
c) Wachs zum Bleichen,
d) Glocken zum Umgießen,
e) Brau- und Brennapparate zur Reparatur und Umarbeitung,
H Gemaͤlde zum Restauriren,
g) Wollene Waaren zum Walken, Waschen oder Faͤrben,
) leinenes und baumwollenes Garn, — letzteres jedoch in dem gewoͤhn-
lichen kleinen Verkehr der beiderseitigen Grenzbewohner nur in Quantitckten von
zehn Pfund in einem Transporte, — zum Färben. Bei gewerblichem derartigen
(Verkehre in größerem Umfange mit baumwollenem Garne soll zwar diese Be-
schränkung der Quantitkät nicht Statt finden, die Aus= und Wiedereinführ jedoch
nur über bestimmte, eintretenden Falls nadher zu vereinbarende Zollámter erfolgen.
Artikel