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Artikel 5.
Seine Mazestät der König von Hannover werden die den vorstehenden
Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Ver-
sügungen aber, nach denen die Uneerthanen sich zu richten haben, durch die
oberste Steuerbehörde zu Hannover zur öffentlichen Kenntmiß bringen lassen.
Artikel 6.
Etwaige Abänderungen der betreffenden, in Preußen bestehenden gesetzli-
chen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen
Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürsen der Zustimmung der
Königlich Hannoverschen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände=
rungen in den Königlich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden.
Artikel 7.
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Vertvaltung der frag-
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen,
die Ernennung der Erhebungs= und Aufsichtsbeamten, deren dienstliche und son-
stige Verhältnisse und die obere Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben
dieselben erabredungen naaßgebend seyn, welche in der zwischen den hohen kon-
trahirenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft wegen An-
schließung der in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheile an den
Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durch-
gangs-Abgaben, getroffen worden sind.
Artikel 8.
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Preußen und
Hannover, in Beziehung auf die fraglichen Königlich Hannoverschen Landestheile, eine
Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte von der Branntwein= und Braumalzsteuer Statt
finden, und der Ertrag nach dem Verhältnisse der Bevölkerung vertheilt werden.
Artikel 9.
Die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunfk, welche mit dem 1. Januar
1838. zur Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum 31. Dezem-
ber 1841. festgesetzt, und soll, wenn nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe
dieses Zeitraumes von der einen oder der anderen Seite eine Aufkündigung er-
folgen sollte, als noch auf 6 Jahre, und so fort, von 6 zu 6 Jahren, als ver-
längert angesehen werden.
(Jo. 18#8.) Artikel