Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 215 — 
übernehmen Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig die Verpflichtung, 
die in Preußen bestehende Weinsteuer einzuführen, für den Fall, daß innerhalb 
der fraglichen Herzoglich Braunschweigschen Landestheile Weinbau zur Kelte- 
rung von Most von Privaten betrieben werden sollte. 
Artikel 5. 
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig werden die den vor- 
stehenden Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, 
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen sich zu richten haben, 
durch die oberste Steuerbehörde zu Braunschweig zur öffentlichen Kenneniß brin- 
gen lassen. 
Artikel 6. 
Etwaige Abänderungen der betressenden, in Preußen bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den sraglichen 
Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der 
Herzoglich Braunschweigschen Regierung. Diese Zustimmung wird nicht ver- 
weigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Staa- 
ten allgemein getroffen werden. 
Artikel 7. 
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag- 
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen, 
die Ernennung der Erhebungs= und Aufsschtsbeamten, deren dienstliche und son- 
stige Verhältnisse, und die obere Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben 
dieselben Verabredungen maaßgebend seyn, welche in der zwischen den hohen 
kontrahirenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunst wegen 
Anschließung der in Rede stehenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheile 
au den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangsabgaben, getroffen worden sind. 
Artikel 8. 
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Preußen und 
Braunschweig, in Beziehung auf die fraglichen Herzoglich Braunschweigschen 
Landestheile, eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte von der Brannewein= und 
der Braumalzsteuer statefinden, und der Ertrag nach dem Verhüältnisse der Be- 
völkerung vertheilt werden. 
Wegen der Theilung des Ertrags der Tabackssteuer im Amte Calvörde 
ist besondere Werabredung getroffen worden. 
Go. 1840.) Artikel 
n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.