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übernehmen Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig die Verpflichtung,
die in Preußen bestehende Weinsteuer einzuführen, für den Fall, daß innerhalb
der fraglichen Herzoglich Braunschweigschen Landestheile Weinbau zur Kelte-
rung von Most von Privaten betrieben werden sollte.
Artikel 5.
Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig werden die den vor-
stehenden Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen,
sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen sich zu richten haben,
durch die oberste Steuerbehörde zu Braunschweig zur öffentlichen Kenneniß brin-
gen lassen.
Artikel 6.
Etwaige Abänderungen der betressenden, in Preußen bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den sraglichen
Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der
Herzoglich Braunschweigschen Regierung. Diese Zustimmung wird nicht ver-
weigert werden, wenn solche Abänderungen in den Königlich Preußischen Staa-
ten allgemein getroffen werden.
Artikel 7.
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag-
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen,
die Ernennung der Erhebungs= und Aufsschtsbeamten, deren dienstliche und son-
stige Verhältnisse, und die obere Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben
dieselben Verabredungen maaßgebend seyn, welche in der zwischen den hohen
kontrahirenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunst wegen
Anschließung der in Rede stehenden Herzoglich Braunschweigschen Landestheile
au den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangsabgaben, getroffen worden sind.
Artikel 8.
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Preußen und
Braunschweig, in Beziehung auf die fraglichen Herzoglich Braunschweigschen
Landestheile, eine Gemeinschaftlichkeit der Einkünfte von der Brannewein= und
der Braumalzsteuer statefinden, und der Ertrag nach dem Verhüältnisse der Be-
völkerung vertheilt werden.
Wegen der Theilung des Ertrags der Tabackssteuer im Amte Calvörde
ist besondere Werabredung getroffen worden.
Go. 1840.) Artikel
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