Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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mann nicht angezeigt haben, so ist der Ausschuß berechtigt, denselben zu ernen- 
nen, so wie er, wenn die Schiedsrichter sich uͤber denselben nicht einigen koͤnnen, 
befugt ist, aus denen von ihnen vorgeschlagenen Personen den Obmann zu waͤh- 
len. Der Obmann kann jedoch in allen Faͤllen nur aus den Mitgliedern des 
Ausschusses gewählt werden, und ist mit dem, 8. 15. vorgeschriebenen Eide zu 
belegen. Nach gewissenhafter Erwägung der Akten und Perhültnisse trict er mit 
den Schiedsmämern zur Berathung zusammen und händigt demnächst seinen 
motivirten Ausspruch in der §. 16. bestimmten Form dem Direktor ein, welchem- 
nächst der schiedsrichterliche Ausspruch in der §#. 17. vorgeschriebenen Art ausge- 
sertigt und insinuirt wird. 
719. 
Die Schiedsrichter und der Obmann haben bei ihrem Ausspruch das 
Interesse des Standes, der Familie, des Disponenten des zur Sukzession beru- 
senen Erben, der abzufindenden Kinder oder des überlebenden Ehegatten zu be- 
rücksichtigen, dabei aber zunächst auf die in der Familie bestehenden Vorschriften 
und Gebréuche, oder das darin früher üblich gewesene Herkommen, in deren 
Ermangelung aber auf das in solchen Geschlechtern der Rirterschaft, in welchen 
diese Dispositions-Befugniß ebenfalls galt und in welchen gleiche oder dhnliche 
Personal= und Vermögens-Verhältnisse obwalteten und in Ermangelung dieser 
Anhaltspunkte auf den Zweck dieser freien Dispositions-Befugniß und auf die 
Grundsctze der Billigkeit Röcksicht zu nehmen. 
Der Ausspruch des Schiedsgerichts erfolgt in erster und letzter Instanz 
und schließt nicht allein die Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichtshoͤfe, sondern 
auch alle ordentliche und außerordentliche Rechtsmittel aus; er ist eben so exeku- 
torisch, wie die Erkenntnisse der ordenklichen Gerichtshöfe. 
Wenrn jedoch wesentliche Vorschristen des Verfahrens verletzt oder offen- 
bare und erhebliche Irrthümer in die Entscheidung untergelaufen sind, so steht 
dem Gerletzten die Revisions-Instanz ossen. Das Revistonsgericht besteht aus 
den Mitgliedern des Schiedsgerichts und aus vier andern Schiedemännern, von 
welchen jede Parthei zwei vorschlägt und welche eben die Eigenschaften wie die 
Schiedsmänner haben müssen. Sie versammeln sich uncer dem Vorsitze des 
Direktors, welchem im Revisionsgericht eine Stimme gebührk, die bei Stimmen- 
gleichheit die entscheidende ist. Gegen das Revisions-Urtheil findet ein weiteres 
Jechtsmittel nicht Statt. 
6. 22. 
Die, die 95.6 — 9. gedachten Gegenstände, nicht betressenden Sereitigkei- 
ten, und insonderheit die formelle Rechtsbeständigkeit der Akte, wodurch die Dis- 
positionen getrossen sind, gehören zur Kompetenz der ordentlichen Gerichtöhsse, 
diese haben jedoch in ihren Entscheidungen Unsere gegenwärtige Verordnung in 
allen den Punkten, in welchen sie das gemeine oder besondere Recht abändert, 
insonderheit in den, 65. 7. und 8. gedachen Fällen zu befolgen. 
Die Kompetenz der ordentlichen Gerichtshöfe beschränkt sich aber auf die 
sormelle Rechtsbeständigkeit der Disposseions-Akte und erstreckt sich nicht auf di 
(No. 1771.) "
	        
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