Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1854.) Allerhöchste Kabineksorder vom 21. Dezember 1637., wegen Konvertirung und 
Einlösung der Ostpreußischen Pfandbriefe. 
Au Ihren Bericht vom 27. v. M. genehmige Ich den Beschluß des General- 
Landtages der Ostpreußischen Landschaft vom 31. März 1835., durch welchen 
die im 5. 12. des Ostpreußischen Landschafts-Reglements vom 24. Dezember 1808. 
mit dem Vorbehalte des Widerrufs festgesetzte Unablsslichkeit der Ostpreußischen 
Pfandbriefe unter Herstellung der ursprünglichen Einrichtung des dortigen Kredit- 
Systems aufgehoben worden ist. Die Ostpreußische Landschaft ist daher befuge, 
vom Johannis-Termin 1838. an ihre Pfandbriefe gegen Baarzahlung nach dem 
Nominalwerth von den Inhabern derselben auf vorgängige halbjaährige Kündi- 
gung einzulösen. Wenn bei dieser Einlösung die noch zu realisirenden Koupons 
nicht zugleich mit dem Pfandbriefe ausgeliefert worden, so bringt die Landschaft 
den Betrag derselben vom Pfandbriefs-Kapital in Abzug, um ihn bis zur Pr- 
sentation der Koupons einzubehalten. Wegen Einziehung der Pfandbriefe und 
Koupons auf dem Wege des Umtausches bleibt Meine Bestimmung vom 8. Au- 
gust 1816. (Gesetzsammlung No. 385.) in Kraft. Was hiernächst den Plan 
der Ostpreußischen Landschaft betrifft, die Zinsen ihrer 4prozemigen Pfandbriefe 
auf drei und ein halb Prozent herabzusetzen, so ermächtige Ich dieselbe, nach 
Ihrem Antrage, 
1) sowohl die bereits ausgefertigten Pfandbriefe nach deren Einlösung oder 
auf den Grund ihrer Vereinigung mit den Inhabern demgemäß abzuädn- 
dern, als auch die ferner auszufertigenden Pfandbriefe zu 31 Prozem zins- 
bar auszugeben. Ich genehmige 
2) daß diese konvertirten Ostpreußischen Pfandbriefe zwar von der Landschaft 
den Inhabern, aber nicht von den Inhabern der Landschaft ausfgekündigt 
werden dürsen. Dagegen bleibt den Inhabern dieser 3/ prozentigen Pfand= 
briese überlassen, im Falle die aus denselben zu empfangende Rente nicht 
pünktlich bezahlt wird, den rechtlichen Anspruch auf dieselbe nach den Vor- 
schriften des Landschafts-Reglements und der Landesgesetze geltend zu machen. 
3) Die Konvertirung geschicht durch folgenden, auf die Pfandbriefe zu stem- 
pelnden Vermerk: 
„Dieser Pfandbrief trägt drei und ein halbes Prozent Zinsen und kann 
von dem Inhaber nicht gekündigt werden;“ 
wonächst sie unrer Vernichtung der noch nicht fälligen 4 prozentigen Zins- 
Koupons mit 3 prozentigen Koupons versehen werden, bei deren Ausfer- 
tiung dafür zu sorgen ist, daß sie sich auch dußerlich in die Augen fallend 
ven den 4prozentigen Koupons unterscheiden. 
4) Drr Landschaft bleibt es überlassen, die Einlösung ihrer 4prozentigen 
o. 1854) Pfand-
	        
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