— 16 —
eines Fuhrwerks oder eines Schiffsgefaͤßes, so ist eine Ermaͤßigung
der Steuer von zwoͤlf Thalern uͤberhaupt nicht zulaͤssig;
e. wenn das Gewerbe in mehr als einem Regierungsbezirke betrie-
ben wird, oder wenn mehrere der #. 1. Nr. 1. bezeichneten Ge-
genstände von derselben Peeon wenn auch nur in Einem Regie-
rungsbezirke im Umherziehen aufgekauft werden, wobei zu erwägen
ist, ob mie Rücksicht auf den Gewerbsumfang überhaupt eine
Steuerermäßigung gerechrferkigt sey.
. 7. .
DieErtbeilungvonGewerbscheinenzuniedrigeremalsdenindenw
2. und 3. bezeichneten Saͤtzen, so wie die Freilassung eines der dort und im
8. 1. ufteflieren Gewerbe von aller Steuer, bedarf der Genehmigung des
Finanzministeriums.
4. 8.
Vorhrlften Die Festsetzung der dem Gewerbe angemessenen Steuer, nach der sich
n Beireff der künftig die Strafe der in den 65. 26. 27. und 28. des Regulativs vom 28.
Flchung der April 1824. bezeichneten Kontraventionen bestimmt, Esset in den zur Entschei-
angemessenen dung der Regierungen gelangenden Fällen mit Rücksicht auf die vorstehenden
Siever in Gorschristen in dem Stras-Resolute. Gelangt die Sache demnächst zur gericht-
tionsfüllen. lichen Entscheidung, so wird bei dieser die in dem Straf-Resolute angenommene
Steuer zum Grunde gelegt, wenn nicht das Gericht sich veranlaßt sieht, mit
Rücksicht auf neue, in der gerichtlichen Untersuchung ermittelte Umstände eine
Fachleturg des Steuersatzes nochmals zu verlangen. Tritt gerichtliche Unter-
uchung ein, ohne daß die Sache zuvor zur Entscheidung durch die Regierung
gelangt ist, und ist die Anwendung des Steuersatzes von zwölf Thalern nicht
unzweifelhaft, so legt das Gericht die geschlossenen Akten vor Abfassung des
Erkenntnisses der Regierung, in deren Bezirb das Vergehen verübt ist, zur
Feststellung des Steuersatzes vor.
Eine besondere Mittheilung an den Angeschuldigten über den festesetzen.
Steuerbetrag, und ein besonderer Rekurs gegen die Steuerfestsetzung der Re-
gierung an das Ministerium findet nicht statt.
Berlin, den 4. Dezember 1836.
Finanzministerium.
Graf v. Alvensleben.