Full text : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

88  Dogmatische  Erörterungen.

vernichtet  werden  könnten.  Solche  Ausnahmsbestimmungen,  welche  von
dem  gemeinen  Rechte  und  den  den  reichsständischen  Familien  eigen—
thümlichen  Rechtsinstituten  so  völlig  abwichen,  konnten  zur  Reichszeit
nur  dadurch  zu  rechtlicher  Giltigkeit  gelangen,  daß  sie  vom  Kaiser  be—
stätigt  und  diese  Bestätigung  als  ein  Privilegium  dem  Hause  verliehen
wurde.  219)  Daß  aber  Hausverträge,  die  zur  Reichszeit  Giltigkeit  hatten,
auch  nach  Auflösung  des  deutschen  Reichs  in  unverändertem  Rechtsbe—
stand  fortdauern,  ist  unbestritten.  Im  Falle  der  eröffneten  Erbschaft
muß  auch  bei  dieser  Vermögensmasse  gleiche  Theilung  nach  Köpfen
stattfinden.  —

Was  nun  die  einzelnen  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Hinter—
lassenschaft  des  letzten  Fürsten  betrifft,  so  ist  folgendes  zu  bemerken.
Nach  der  letzten  Erneuerung  der  Erbverbrüderung  von  1614  darf  der
letzte  der  Fürsten  aus  dem  Mannsstamm  des  einen  der  erbverbrüderten
Häuser  letztwillig  verfügen  nur  über  bewegliche  Gegenstände,  deren  ge—
meinschaftlicher  Werth  die  Summe  von  30000  Gulden  nicht  überschrei—
tet.  Selbstverständlich  darf  er  nur  über  sein  Privatvermögen  solche
testamentarische  Bestimmung  treffen,  und  wenn  dieses  die  angegebne
Summe  nicht  erreichen  sollte,  darf  er  dieselbe  keineswegs  aus  dem  Vermögen
  ergänzen,  das  zwar  verfassungsmäßig  als  Eigenthum  des  regierenden
  Hauses  anerkannt  ist,  das  aber  nur  zu  den  in  der  Verfassung
bestimmten  Zwecken  verwandt  werden  darf  oder  unveräußerlich  ist.  250)
Sind  bei  dem  Erlöschen  des  Mannsstamms  Prinzessinnen  des  Hauses
vorhanden,  die  schon  verheirathet  sind,  so  ist  diesen  jeder  Anspruch  an
das  Vermögen  des  Verstorbnen  entzogen.  Sie  können  weder  einen

 

219)  Vgl.  Pütter  Beyträge  Bd.  II.  S.  179  u.  ff.  Zöpfl  Staatsrecht  Bod.  I.
&  214.  Die  kaiserlichen  Bestätigungen  der  sächsisch-hessischen  Erbverbrüderung  erstrecken
  sich  auf  alle  in  derselben  enthaltnen  Bestimmungen;  so  siehe  z.  B.  die  Bestäligung
  von  1434.

220)  So  sagt  z.  B.  die  Verfassung  des  Königreichs  Sachsen  §  20  in  Betreff
des  Königlichen  Hausfideicommißguts:  „Dasselbe  ist  von  dem  Lande  unzertrennbar
und  unveräußerlich.“  Großh.  hessische  Verfassung  §  7.