Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No. 1774.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. Februar 1837., über die Befugniß der Be- 
hörden, durch polizeiliche Bestimmungen, die äußere Heilighaltung der Sonn- 
und Festtage zu bewahren. 
Zu Beseitigung der Zweifel, welche nach dem Berichte des Staatsministe- 
ril vom 15. v. M. über die Befugniß der Behörden, durch polizeiliche Be- 
stimmungen, die dußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage zu bewahren, in 
einigen Landestheilen bisher obgewaltet haben, setze Ich für den ganzen Umfang 
der Monarchie hierdurch fest, daß die Regierungen, die nach den Perhälenissen 
der einzelnen Orte oder Gegenden ihres Bezirkes zu diesem Zwecke erforderli- 
chen Anordnungen zu erlassen und deren Befolgung durch Strafverbote, welche 
jedoch die im F. 10. ihrer Dienst-Instruktion vom 23. Oktober 1817. vorge- 
uerscbene Gränze nicht überschreiten dürfen, zu sichern, besugt seyn sollen. Die- 
er Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 7. Februar 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
W. 1—u) (No. 1775.)
	        
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