Prinzen und Prinzessinnen Unseres Koͤniglichen Hauses angestellt sind, der Ju-
risdiktion des Justitiarius unterworfen seyn.
Die Frauen der gedachten Hofbedienten und die in ihrer väterlichen Ge-
walt stehenden Kinder sind in Prozeß= und Untersuchungssachen in gleicher Art
bei dem Justitiar Recht zu nehmen schuldig, wie diese Hofbedienten selbst.
In Ansehung des Gerichtsstandes in Rekonventionssachen überhaupt ver-
bleibt es bei den hierüber geltenden allgemeinen Bestimmungen, Tit. 19. Th. 1.
der Allgemeinen Gerichtsordnung.
(. 5.
Zu den Geschäftskreisen des Justitiarius gehört:
1) die Instruktion und Entscheidung aller persönlichen Klagen, ausschließlich
der Ehescheidungssachen, und diesenige aller Injuriensachen, es mögen die-
selben im Wege einer Insurienklage oder einer fiskalischen Untersuchung
einzuleiten seyn;
2) die Verfügung und Leitung der Erekutionen;
3) die Besorgung der Siegelungen innerhalb und außerhalb Unserer und
Prinzlicher Schloͤsser und Palais;
Q bei allen Erbfaͤllen die Sicherstellung der Masse, bis die ordentlichen Be-
hoͤrden einschreiten koͤnnen, daher auch Berichtserstattung und Mitthei-
lungen an diese Behörden uͤber die vorgekommenen Erhbfaͤlle;
5) die Erledigung der Requisitionen anderer Behoͤrden, wenn diese Requisi-
tionen sich auf Personen und Gegenstaͤnde beziehen, die der Gerichtsbar-
keit des Justitiarius unterworfen sind;
6) die Aufnahme und Ausfertigung aller Verhandlungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit unter Lebendigen, bei denen Unser Hofmarschall-Amt, oder
die Hofmarschall-Aemter der Prinzen und Prinzessinnen Unseres König-
lichen Hauses auf irgend eine Art konkurriren, oder an denen die, der
Kompetenz des Justitiarius überwiesenen Personen aus Unserer oder der
Prinzlichen Hofdienerschaft selbst Theil nehmen. Auch Testamente, Ko-
dizille und Erbverträge von diesen Personen aufzunehmen, ist der Justi=
tiarius besugt, doch muß er dieselben, soweit ihre Deposition nöthig ist,
sofort nach der Aufnahme dem Kammergericht einsenden, damit dieses die
letztwillige Verfügung zum Depositum nimmt;
7) die Untersuchung und Aburtelung solcher Vergehen, bei denen nur ein po-
lizeiliches Werfahren stattindet, und der Veruntreuungen, Betrügereien
und gemeinen Diebstähle, letztere mögen mit oder ohne erschwerende Um-
stände verübt seyn, wenn der Gegenstand dieser Vergehen den Betrag
von 5 Rehlr. nicht übersteigt;
(o. 1779.) 8) die