Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

Prinzen und Prinzessinnen Unseres Koͤniglichen Hauses angestellt sind, der Ju- 
risdiktion des Justitiarius unterworfen seyn. 
Die Frauen der gedachten Hofbedienten und die in ihrer väterlichen Ge- 
walt stehenden Kinder sind in Prozeß= und Untersuchungssachen in gleicher Art 
bei dem Justitiar Recht zu nehmen schuldig, wie diese Hofbedienten selbst. 
In Ansehung des Gerichtsstandes in Rekonventionssachen überhaupt ver- 
bleibt es bei den hierüber geltenden allgemeinen Bestimmungen, Tit. 19. Th. 1. 
der Allgemeinen Gerichtsordnung. 
(. 5. 
Zu den Geschäftskreisen des Justitiarius gehört: 
1) die Instruktion und Entscheidung aller persönlichen Klagen, ausschließlich 
der Ehescheidungssachen, und diesenige aller Injuriensachen, es mögen die- 
selben im Wege einer Insurienklage oder einer fiskalischen Untersuchung 
einzuleiten seyn; 
2) die Verfügung und Leitung der Erekutionen; 
3) die Besorgung der Siegelungen innerhalb und außerhalb Unserer und 
Prinzlicher Schloͤsser und Palais; 
Q bei allen Erbfaͤllen die Sicherstellung der Masse, bis die ordentlichen Be- 
hoͤrden einschreiten koͤnnen, daher auch Berichtserstattung und Mitthei- 
lungen an diese Behörden uͤber die vorgekommenen Erhbfaͤlle; 
5) die Erledigung der Requisitionen anderer Behoͤrden, wenn diese Requisi- 
tionen sich auf Personen und Gegenstaͤnde beziehen, die der Gerichtsbar- 
keit des Justitiarius unterworfen sind; 
6) die Aufnahme und Ausfertigung aller Verhandlungen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit unter Lebendigen, bei denen Unser Hofmarschall-Amt, oder 
die Hofmarschall-Aemter der Prinzen und Prinzessinnen Unseres König- 
lichen Hauses auf irgend eine Art konkurriren, oder an denen die, der 
Kompetenz des Justitiarius überwiesenen Personen aus Unserer oder der 
Prinzlichen Hofdienerschaft selbst Theil nehmen. Auch Testamente, Ko- 
dizille und Erbverträge von diesen Personen aufzunehmen, ist der Justi= 
tiarius besugt, doch muß er dieselben, soweit ihre Deposition nöthig ist, 
sofort nach der Aufnahme dem Kammergericht einsenden, damit dieses die 
letztwillige Verfügung zum Depositum nimmt; 
7) die Untersuchung und Aburtelung solcher Vergehen, bei denen nur ein po- 
lizeiliches Werfahren stattindet, und der Veruntreuungen, Betrügereien 
und gemeinen Diebstähle, letztere mögen mit oder ohne erschwerende Um- 
stände verübt seyn, wenn der Gegenstand dieser Vergehen den Betrag 
von 5 Rehlr. nicht übersteigt; 
(o. 1779.) 8) die
	        
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