Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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8) die Ausübung einer korrektionellen Polizeigewalt, gemeinschaftlich mit dem 
Chef des betressenden Hofmarschall-Amtes. 
Diese Funktion tritt ein, wenn ein Untergebener sich der Insubordi- 
nation, der Insolenz und der Trunkenheit, so wie überhaupt der Unregel- 
mäßigkeit bei seiner Dienstführung und in seiner Führung überhaupt, 
schuldig macht. 
Die für diese unter Nr. 8. erwähnten Vergehen zu verhängenden 
Strafen, insoweit sie eine achttägige Gefängnißstrafe nicht übersteigen, setzt 
der Justitiarius nach vorgängiger Berathung mit dem Chef des betref- 
senden Hofmarschall-Amts durch ein Resolut fest, wogegen weder ein 
Rechtsmittel, noch die Berufung auf förmliche gerichtliche Untersuchung 
und Entscheidung zulässig ist. 
Endlich 
9) gehört zu den Funktionen des Justitigrius die Vollstreckung aller von 
ihm erkannten Serafen. 
8. 6. 
Bei solchen Vergehen, die nicht zur Entscheidung des Justitiarius gehs= 
ren, gebührt ihm der erste Angriff, die Feststellung des Thatbestandes, und in 
den dazu geeigneten Fallen die Verhaftung des Angeschuldigten. Das weitere 
Verfahren bleibt aber den dazu eingesetzten ordentlichen Beh#rden überlassen. 
8. 7. 
Eine eigene Depositalverwaltung fuͤhrt der Justitiarius nicht. Wenn De- 
posita vorkommen, so muͤssen diese bei dem Depositorio des Kammergerichts oder 
des Stadtgerichts zu Potsdam vereinnahmt werden. 
Bis diese Vereinnahmung erfolgt, so wie uͤberhaupt bei bloßen Asserva- 
tionen, werden die Asservate in der Kasse Unseres Hofmarschall-Amts aufbewahrt. 
Der jedesmalige Rendant führt darüber ein besonderes Asservatenbuch und der 
Juslitiarius ein Asservaten-Kontrollbuch. 
4. 8. 
Kriminal= und Prozeßtabellen hat der Justitiarius eben so wie die Un- 
tergerichte einzureichen. 
6. 9. 
Dem Justiriarius werden ein Protokollführer, welcher zugleich alle vor- 
kommende Subalterngeschaste, mic Ausschluß der Expeditionen und Kassengeschäfte, 
zu übernehmen schuldig ist, und Boten beigeordnet, welche die Insinuationen zu 
besorgen und die Exekutionen zu vollstrecken haben. 
K. 10.
	        
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