Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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. 10. 
Alle zu erkennende Gefaͤngnißstrafen und die im Wege der Exekution zu 
verhängenden Personalarreste werden in den Gefangenanstalten des Kammer- 
gerichts und des Stadtgerichts in Potsdam vollsireckt. 
G. 11. 
Als Gerichtsstelle bestimmen Wir Unser Hofmarschall-Amt in Berlin und 
resp. in Potsdam, woselbst Unser Hofmarschall ein Lokal dazu anweisen wird. 
Dort sind alle Betheiligte, mithin auch die nach K. 3. der Kompetenz des Ju- 
stitiarius unterworfenen, zur Dienerschaft der Prinzen und Prinzessinnen Unseres 
Königlichen Hauses gehörigen Personen und ihre Angehs5rigen der bezeichneten 
Art Recht zu nehmen schuldig. 
S. 12. 
Der Instanzenzug bleibt derselbe, welcher es gewesen seyn würde, wenn 
die Sachen resp. vom Kammergericht oder vom Hausvoigteigericht bearbeitet 
worden wären. Gegen die Entscheidungen des Justitiarius sind dieselben Rechts- 
mittel, wie gegen Erkenntnisse des Hausvoigteigerichts, zulässig. 
13. 
Bei den Verhandlungen, welche hier in Berlin vor dem Austitiarius 
schweben, sind die Justizkommissarien des Kammergerichts, und bei denen, die in 
Potsdam vorgenommen werden, diejenigen des dortigen Stadtgerichts, die Par- 
theien zu vertreten befugt. 
. 14. 
Kosten werden nach gesetzlichen Grundsätzen jedoch nur in den Fällen an- 
gesetzt, wo sie nicht Unsern oder den Prinzlichen Bedienten zur Last fallen, oder 
wo sie bei Kontrakten von Personen übernommen werden, die mit den Hofmar= 
schall-Aemtern kontrahirt haben. Unsere und die Prinzlichen Bedienten haben in 
Prozessen, Untersuchungen und sonst nur die baaren Auslagen zu tragen, zu wel- 
chen baaren Auslagen besonders Stempelgesacllle, Porto, Kopialien, Botengebüh- 
ren und Gebühren der Exekutoren gehören, soweit dergleichen Auslagen über- 
haupt gesetzlich eingefordert werden dürfen. 
Werden von dem Jaustitiarius Verträge abgeschlossen, in denen über 
Grundstücke versügt wird oder dieselben verpfändet werden, so haben auch die 
zu Unserer oder der Prinzlichen Dienerschaft gehsrenden Personen die vollen 
Kosten und Gebühren zu entrichten. 
K. 15. 
Die eingezogenen Kosten werden Unserem Hofmarschall-Amteallein überwiesen. 
(No. 1779.) 6"6zn
	        
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