Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 28 — 
#h 16. 
Zur Deckung der baaren Auslagen ist der Justitiarius Kostenvorschüsse 
eben so, wie das Kammer= und Hausvoigteigericht einzuziehen berechtigt. Per- 
sonen aus Unserer oder der Königlichen Prinzen oder Prinzessinnen Dienerschaft 
bestellen aber dergleichen nicht. 
F. 17. 
Sollte bei Beschwerden der niederen Hofbedienten gegen ihre unmittel- 
baren Vorgesetzten das betreffende Hofmarschall-Amt die Vernehmung des Be- 
schwerdeführers für nöthig erachten, so kann sich der Justiciarius dieser Verneh= 
mung nicht entziehen. Beschwerden über den Justitigrius sind beim Kammer= 
gericht anzubringen. 
4. 18. 
Die Verordmung tritt mit dem 1. Mai dieses Jahres in Gesetzeskraft. 
Alle bis dahin anhängig gewordene Sachen verbleiben durchgehends dem bisher 
kompetent gewesenen Gerichte. 
Berlin, den 9. März 1837. 
#. S) Friedrich Wilhelm. 
Muͤhler. 
 
	        
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