Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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3) von oͤffentlichen Beamten auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschaͤftsbezirke, 
wenn sie sich legitimiren, auch von Pfarrern und Schullehrern innerhalb 
ihrer Amtsbezirke; 
4) von oͤffentlichen Courieren und Estafetten, imgleichen von ordinairen, Reit-, 
Karioi-, Fahr- und Schnellposten, und den dazu gehoͤrigen Beiwagen, so 
wiie den ledig zurückgehenden Postpferden; 
5) von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Regierung geschehen, 
zgeichen von Vorspann= und Lieferungsfuhren, auf der Hin= und Rück- 
reise; 
von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, imgleichen von Ar- 
men= und Arrestanten-Fuhren, Chaussee-Bau, Kirchen-, Leichen-, Roboth= 
und herrschaftlichen Guhren mit Geräthschaften zum eigenen Gebrauch und 
mit Lebensbedürfnissen zum eigenen Consumo beladen, wenn sie mit einem 
Ausweise darüber durch einen Wirkhschaftspaß versehen sind, serner Fuhren 
aus Nieder-Schüttlau und Hockenau mit Gerchhschaften oder zur eigenen 
Haus= und Wirthschafts-Mothdurft. 
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1837. 
([L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Rother. Gr. v. Alvensleben. 
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(No. 1781.) Allerhöchste Kabineksorder vom 18. Februar 1837. die Strafe des Adelsverlustes 
in der Rheinprovinz betreffend. 
A-. Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 17. v. M. bestimme Ich, in wei- 
terer Ausführung Meiner Order vom 18. Januar 1826., die Wiederherstellung 
der Adelsrechte in den Landestheilen am linken Rheinufer betreffend, datz jeder 
Adliche, welcher in der Rheinprovinz entweder eines Verbrechens wegen zu einer 
Kriminalstrase verurtheill, oder wegen eines nach vollendetem sechszehnten Lebens- 
jahre verübten, in den Artikeln 401. 403—408. oder 423. des Rheinischen Straf- 
gesetzbuchs vorgesehenen Vergehens, mit korrektioneller Strafe belege wird, gleich- 
zeitig durch das erkennende Gericht seines Adels verlustig erklärt, und hierin, so 
wie mit der Pollstreckung der Strafe in eben der Ark, wie in den dlteren Pro- 
vinzen verfahren werden soll. Sie haben diese Order durch die Gesetz Samm- 
lung bekannt zu machen, und Sie, der Justizminister, die in den dlteren Pro- 
vinzen
	        
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