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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 6. AA
(No. 1784.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner König-
lichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg, betreffend die Zoll= und
Handelsverhältnisse, imgleichen die Besteuerung der innern Erzeugnisse in
dem Fürstenthum Birkenfeld. Vom 31. Dezember 1836.
N. zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Oldenburg unter dem 24. Juli 1830.
wegen Vereinigung des Fürstenthums Birkenseld mit den westlichen Königlich-
Preußischen Provinzen zu einem Zollspstem, ein mit Enve dieses Jahres ablau-
sender Vertrag geschlossen worden ist; das hierdurch begründete Verhäleniß aber
in Folge des zwischen Preußen und anderen Deutschen Staaten errichteten Ge-
samme-Zollvereins, dem entfprechende anderweite Verabredungen bei der beab-
scchtigten Erneuerung jenes Vertrages nöthig macht; so haben zu diesem Behuse
zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar
Seine Masjestät der König von Preußen:
Allerhöchst-Ihren Geheimen Ober-Finanzrath Carl Ludolph Wind-
horn, Ritter des Königlich-Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter
Klasse mit der Schleife u. s. w.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:
Höchst-Ihren Staatsrath Carl Friedrich Ferdinand Suden, Rit-
ter des Königlich -Preußischen Rothen Adler= Ordens dritter Klasse,
Kommandeur des Königlich-Großbritannisch= Hanndverschen Guelohen=
Ordens und Kommandeur erster Klasse des Kurfürstlich-Hessischen
Haus-Ordens vom goldenen Löwen,
welche nach vorausgegangener Unterhandlung über nachstehende Artikel unter Vor-
behalt der beiderseitigen landesherrlichen Ratifikation übereingekommen find.
Artikel 1.
Der wegen Pereinigung des Großherzoglich-Oldenburgschen Fürstenthums
Birkenfeld mit den westlichen Königlich = Preußischen e zu einem Zoll-
(No. 1788.) Jahrgang 1877. Sostem
(Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1837.)