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System unter dem 24. Juli 1830. abgeschlossene Vertrag, soll vom 1. Januar
1837. ab mit nachfolgenden Abaͤnderungen und Zusaͤtzen verlaͤngert werden.
Artikel 2.
Die nach Artikel 1. des aͤlteren Vertrages auf die westlichen Preußischen
Provinzen beschraͤnkte Zollvereinigung mit dem Fuͤrstenthum Birkenfeld, erstreckt
sich fortan auf das ganze Preußische zum Gesammt-Zollvereine gehoͤrige Staatsgebiet.
Artikel 3.
Die Abgaben von der Fabrikation des Branntweins und vom Brau-
malze im Fürstenthum Birkenfeld werden dort ferner in Uebereinstimmung mit
den deshalb in Preußen bestehenden Gesetzen und Verordnungen zur Erhebung
kommen und es wird auch in Ansehung dieser Gegenstände eine völlige Gleich-
stellung mit den Preußischen Steuer-Einrichtungen und Vorschriften stattfinden.
Artikel 4.
Bei zunehmender Kuleur des Weins und Tabacks im Fürstenthum Bir-
kenfeld, wird auch hinsichtlich der Besteuerung dieser Erzeugnisse dieselbe Ueber-
einstimmung mit der Preußischen Gesetzgebung wie bei der Branmwein= und
Bierfabrikation eintreten.
Artikel 5.
In Ansehung des Salzes behält es überall bei der in Ausführung des
Vorbehalts im Art. 15. A. des dltern Vertrages unterm ###. November 1832.
wegen Einführung der Salzregie im Fürstenthum Birkenfeld abgeschlossenen
Uebereinkunft und bei den in Folge derselben über den dortigen Salzverbrauch
erlassenen landesherrlichen Vererdnungen, sein Bewenden.
Artikel 6.
Die Bestimmungen der Artikel 4. bis 8. des Vertrages vom 24. Juli
1830. wegen Besetzung der Steuerämter im Fürstenthum Birkenfeld; wegen der
Ressortverhältnisse und Dienstdisziplin der Beamten; wegen deren Besoldung,
Pensionirung und wegen etwaniger Versorgung der Wittwen und Kinder der-
selben; imgleichen wegen Beschafsung der erforderlichen Wohnungsräume und
Dienstgelasse, auch Versorgung mit den bensthigren Utenstlien und Büreaubedürf-
nissen, bleiben in Krast und kommen gleichmäßig auch bei der Salzverwaltung
in Anwendung.
Artikel 7.
Da die Besimmung im Art. 11. des bisherigen Vertrages, wonach der
Antheil der Großherzoglich-Oldenburgischen Staatsregierung an den Zollgefällen,
nach