Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 34 — 
System unter dem 24. Juli 1830. abgeschlossene Vertrag, soll vom 1. Januar 
1837. ab mit nachfolgenden Abaͤnderungen und Zusaͤtzen verlaͤngert werden. 
Artikel 2. 
Die nach Artikel 1. des aͤlteren Vertrages auf die westlichen Preußischen 
Provinzen beschraͤnkte Zollvereinigung mit dem Fuͤrstenthum Birkenfeld, erstreckt 
sich fortan auf das ganze Preußische zum Gesammt-Zollvereine gehoͤrige Staatsgebiet. 
Artikel 3. 
Die Abgaben von der Fabrikation des Branntweins und vom Brau- 
malze im Fürstenthum Birkenfeld werden dort ferner in Uebereinstimmung mit 
den deshalb in Preußen bestehenden Gesetzen und Verordnungen zur Erhebung 
kommen und es wird auch in Ansehung dieser Gegenstände eine völlige Gleich- 
stellung mit den Preußischen Steuer-Einrichtungen und Vorschriften stattfinden. 
Artikel 4. 
Bei zunehmender Kuleur des Weins und Tabacks im Fürstenthum Bir- 
kenfeld, wird auch hinsichtlich der Besteuerung dieser Erzeugnisse dieselbe Ueber- 
einstimmung mit der Preußischen Gesetzgebung wie bei der Branmwein= und 
Bierfabrikation eintreten. 
Artikel 5. 
In Ansehung des Salzes behält es überall bei der in Ausführung des 
Vorbehalts im Art. 15. A. des dltern Vertrages unterm ###. November 1832. 
wegen Einführung der Salzregie im Fürstenthum Birkenfeld abgeschlossenen 
Uebereinkunft und bei den in Folge derselben über den dortigen Salzverbrauch 
erlassenen landesherrlichen Vererdnungen, sein Bewenden. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen der Artikel 4. bis 8. des Vertrages vom 24. Juli 
1830. wegen Besetzung der Steuerämter im Fürstenthum Birkenfeld; wegen der 
Ressortverhältnisse und Dienstdisziplin der Beamten; wegen deren Besoldung, 
Pensionirung und wegen etwaniger Versorgung der Wittwen und Kinder der- 
selben; imgleichen wegen Beschafsung der erforderlichen Wohnungsräume und 
Dienstgelasse, auch Versorgung mit den bensthigren Utenstlien und Büreaubedürf- 
nissen, bleiben in Krast und kommen gleichmäßig auch bei der Salzverwaltung 
in Anwendung. 
Artikel 7. 
Da die Besimmung im Art. 11. des bisherigen Vertrages, wonach der 
Antheil der Großherzoglich-Oldenburgischen Staatsregierung an den Zollgefällen, 
nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.