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Artikel 8.
Wegen der zgollfreien Einlassung von allen für Seine Königliche Hoheit
und Höck
Fürstentt
ütdero Hofhaltung mit Großherzoglichen Hof-Marschallamts-Attesten in das
hum Birkenfeld eingehenden Waaren unter Anrechnung des von diesen
Gegensis
inden zu entrichtenden Zollbetrages auf die nächste Quartalzahlung und
wegen Erhebung der Gesälle von den für die Großherzoglichen Unterthanen in
dem Fürstenthum Birkenfeld mit der Post ankommenden zollpflichtigen Waaren
verbleibt
es lediglich bei den in den Artikeln 13. und 16. des Vertrages vom
24. Juli 1830. enthaltenen Festsetzungen.
Artikel 9.
Eben so bewendet es bel den Bestimmungen im Artikel 15. unter Litt.
B. C. und D. besselben Vertrages und zwar:
zu B.
zU C.
zu D.
in Betreff des Verbots der Anfertigung und Einführung von Spiel-
karten aus dem Fürstenthum Birkenfeld und der Wereinbarung über
den abgabenfreien Einlaß einer dem Bedürfnisse der dortigen Einwoh-
ner entsprechenden Menge solcher Karten unter der erforderlichen Kon-
trole, ferner
wegen des Vorbehalts, nach welchem in den Preußischen Städten, wo
Mahl= und Schlachrsteuer für Rechnung des Staats erhoben wird,
diese Abgabe auch von den aus dem Färstenehume Birkenfeld einge-
brachten Gegenständen, wie von den gleichartigen Preußischen Erzeug-
nissen zu enrrichten und ein Gleiches auf die Städte im Fürstenthum
Birkenfeld anwendbar ist, wo eine ähnliche Abgabe erhoben werden
sollte, und endlich
wegen desselben Worbehalts hinsichtlich derjenigen Abgaben, welche von
gewissen inlandischen Erzeugnissen bei deren Einbringung in eine Stade
oder Gemeine, für Rechnung der letztern erhoben werden, welchen Ab-
gaben auch Waaren derselben Art, die aus dem Fürstenthum Birken-
seld in eine zu jener Erhebung befugte Preußische Gemeine und um-
gekehrt aus Preußen in eine gleichmäßig befugte Gemeine des Fürsten-
thums Birkenfeld eingeführt werden, unterliegen.
Artikel 10.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg treten für das
Fürstenthum Birkenfeld den Verabredungen bei, welche von Preußen in den
mit andern Deutschen Staaten abgeschlossenen und der Großherzoglichen Regie-
rung