Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

II.  Strafgesetzbuch  §  289.  185

Neben  der  Gefängnißstrafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehrenrechte  erkannt  werden.
Der  Versuch  ist  strafbar.
Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.
Die  Bestimmungen  des  §  247  Absatz  2  und  3  finden  auch
hier  Anwendung.

Mobilien:  23.  Nov.  80  E.  3.  58;  R.  2.  551,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  zur
Deckung  der  Miethforderung  erforderlich  sind  oder  nicht:  9.  April  86  R.  S.
272;  ebenso  der  Verpächter  an  allen  auf  dem  Grundstück  vorhandenen
Früchten  und  Inventarstücken:  16.  Dez.  87  R.  9.  730;  vgl.  ferner  13.  Mai
95  E.  27.  222  (Frankfurt).  19.  März  81  E.  4.  30  (Sachsen).  16.  Nov.
93  E.  25.  1  (Würtemb.).  Es  entsteht  mit  der  Einbringung:  29.  April
82  C.  6.  321;  R.  4.  411.  16.  Sept.  84  R.  6.  543  9.  April  86  R.  8.
272;  umfaßt  alle  dem  Miether  (nicht  auch  Dritten)  gehörige  Sachen:
19.  März  81  E.  4.  30;  selbst  die  einem  Anderen  veräußerten,  aber  noch
nicht  übergebenen:  15.  Jan.  81  E.  3.  322  25.  Mai  81  E.  4.  198;  R.  3.
329;  erstreckt  sich  auch  auf  die  noch  nicht  verfallenen  Miethbeträge:  20.  Sept.
81  R.  3.  512.  5.  Juli  81  R.  3.  461.  21.  Febr.  88  R.  10.  170;  erlischt
aber,  sobald  der  Miether  das  Haus  verlassen  hat,  oder  die  Sachen  fortgeschafft
  sind:  26.  Febr.  81  R.  3  82,  oder  die  Miethforderung  durch
Gegenforderungen  getilgt  ist:  18.  Jan.  81  E.  3.  277.  15.  Juni  83  E.  8.
346;  R.  5.  440.  Die  Forderung  aus  einem  durch  Betrug  erschlichenen
Miethvertrag  wird  durch  die  Einrede  des  Betrugs  elidirt:  2.  März  94
E.  25.  155.  Werden  mehr  Sachen  zurückbehalten,  als  zur  Deckung  erforderlich
  sind,  so  dürfen  dieselben  (in  Pr.)  gleichwohl  nicht  weggenommen
werden:  10.  Juli  88  E.  18.  80;  R.  10.  477.  Gewaltsame  Nöthigung  des
Vermiethers  zur  Freigabe  der  dem  Pfandrecht  nicht  unterworfenen  Sachen
7  nur  unter  den  Voraussetzungen  der  Selbsthülfe  gestattet:  15.  März  89
F.  19.  75.

2)  Die  Wegnahme  setzt  nicht  den  Besitz  oder  Gewahrsam  des  Vermiethers
  voraus;  dessen  Erklärung,  sein  Recht  ausüben  zu  wollen,  genügt:
8.  Mai  80  E.  1.  429;  R.  1.  749.  23.  Nov.  80  E.  3.  58;  R.  2.  551.
22.  April  84  E.  10.  321;  R.  6.  284.  9.  April  86  R.  8.  272  13.  Febr.
94  E.  25.  116.  Diese  ist  nicht  einmal  nothwendig,  sobald  der  Miether  das
Bewußtsein  hat,  gegen  den  Willen  des  Vermiethers  zu  handeln:  1.  April
81  E.  4.  43;  R  3.  184.  29.  April  82  E.  6.  321;  R.  4.  411.  5.  Juli  86
E.  14.  321;  R.  8.  514;  daher  auch  die  Fortschaffung  während  der  Miethe
strafbar  ist:  25.  Mai  81  E.  4.  198;  R.  3.  329;  ebenso  die  Veräußerung
von  Früchten  vom  Pachtgrundstück:  20.  Jan.  82  R.  4.  56.  21.  Febr.  88
R.  10.  170;  sowie  die  Wegnahme  durch  den  Eigenthümer  an  den  im  gemeinsamen
  Gewahrsam  mit  dem  Gebrauchsberechtigten  befindlichen  Sachen:
8.  Mai  88  E.  17.  358;  R  10.  389.  Keine  Wegnahme  in  der  Verbringung
  in  eine  andere  Miethwohnung  desselben  Hauses:  22.  April  84
E.  10.  321;  R.  6.  284.  9.  April  86  R.  8.  272,  oder  in  der  Fortschaffung