II. Strafgesetzbuch § 289. 185
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch
hier Anwendung.
Mobilien: 23. Nov. 80 E. 3. 58; R. 2. 551, ohne Rücksicht, ob sie zur
Deckung der Miethforderung erforderlich sind oder nicht: 9. April 86 R. S.
272; ebenso der Verpächter an allen auf dem Grundstück vorhandenen
Früchten und Inventarstücken: 16. Dez. 87 R. 9. 730; vgl. ferner 13. Mai
95 E. 27. 222 (Frankfurt). 19. März 81 E. 4. 30 (Sachsen). 16. Nov.
93 E. 25. 1 (Würtemb.). Es entsteht mit der Einbringung: 29. April
82 C. 6. 321; R. 4. 411. 16. Sept. 84 R. 6. 543 9. April 86 R. 8.
272; umfaßt alle dem Miether (nicht auch Dritten) gehörige Sachen:
19. März 81 E. 4. 30; selbst die einem Anderen veräußerten, aber noch
nicht übergebenen: 15. Jan. 81 E. 3. 322 25. Mai 81 E. 4. 198; R. 3.
329; erstreckt sich auch auf die noch nicht verfallenen Miethbeträge: 20. Sept.
81 R. 3. 512. 5. Juli 81 R. 3. 461. 21. Febr. 88 R. 10. 170; erlischt
aber, sobald der Miether das Haus verlassen hat, oder die Sachen fortgeschafft
sind: 26. Febr. 81 R. 3 82, oder die Miethforderung durch
Gegenforderungen getilgt ist: 18. Jan. 81 E. 3. 277. 15. Juni 83 E. 8.
346; R. 5. 440. Die Forderung aus einem durch Betrug erschlichenen
Miethvertrag wird durch die Einrede des Betrugs elidirt: 2. März 94
E. 25. 155. Werden mehr Sachen zurückbehalten, als zur Deckung erforderlich
sind, so dürfen dieselben (in Pr.) gleichwohl nicht weggenommen
werden: 10. Juli 88 E. 18. 80; R. 10. 477. Gewaltsame Nöthigung des
Vermiethers zur Freigabe der dem Pfandrecht nicht unterworfenen Sachen
7 nur unter den Voraussetzungen der Selbsthülfe gestattet: 15. März 89
F. 19. 75.
2) Die Wegnahme setzt nicht den Besitz oder Gewahrsam des Vermiethers
voraus; dessen Erklärung, sein Recht ausüben zu wollen, genügt:
8. Mai 80 E. 1. 429; R. 1. 749. 23. Nov. 80 E. 3. 58; R. 2. 551.
22. April 84 E. 10. 321; R. 6. 284. 9. April 86 R. 8. 272 13. Febr.
94 E. 25. 116. Diese ist nicht einmal nothwendig, sobald der Miether das
Bewußtsein hat, gegen den Willen des Vermiethers zu handeln: 1. April
81 E. 4. 43; R 3. 184. 29. April 82 E. 6. 321; R. 4. 411. 5. Juli 86
E. 14. 321; R. 8. 514; daher auch die Fortschaffung während der Miethe
strafbar ist: 25. Mai 81 E. 4. 198; R. 3. 329; ebenso die Veräußerung
von Früchten vom Pachtgrundstück: 20. Jan. 82 R. 4. 56. 21. Febr. 88
R. 10. 170; sowie die Wegnahme durch den Eigenthümer an den im gemeinsamen
Gewahrsam mit dem Gebrauchsberechtigten befindlichen Sachen:
8. Mai 88 E. 17. 358; R 10. 389. Keine Wegnahme in der Verbringung
in eine andere Miethwohnung desselben Hauses: 22. April 84
E. 10. 321; R. 6. 284. 9. April 86 R. 8. 272, oder in der Fortschaffung