Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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im pulverisirten Zustande, auch die in der Anlage B. aufgefuͤhrten Gegen- 
staͤnde nur in Quantitaͤten von mindestens einem Pfunde, die in der 
Anlage C. benannten Gegenstaͤnde dagegen nur in Quantitaͤten von min- 
destens zwei Lothen. Der Detailhandel bis zu diesem Gewichte bleibt 
den Apothekern ausschließlich vorbehalten. 
3) Alle in den angeschtoffenen Verzeichmssen nicht erwähnten Gegenstände 
sind im Gewerbe= und Handelsverkehr keiner Beschränkung unterworfen, 
wenn sie auch in der Pharmakopse als Arzneistosse erwähm sind. 
4) Wegen des Detailhandels mit Blutegeln behdle es bei den Bestimmun- 
gen in der Circular-WVerfügung des Ministerü der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten vom 17. September 1827. sein Be- 
wenden. 
5) Die diesem Reglement angehängten Werzeichnisse sollen von Zeit zu geie 
einer Revision unterworfen und nach Maawgabe der weitern Fortschricte 
der Wissenschaft und der Bedürfnisse der Gewerbe von den Ministerien 
ergänzt und abgeändert werden. Die Ministerien sind auch ermächtigt, 
in geeigneten Fallen Nicht-Apotheker durch besondere Concessionen von 
den unter No. 1. und 2. vorgeschriebenen Beschränkungen hinsichtlich ein- 
elner oder mehrer Gegenstände in gemeinschaftlicher Verfügung zu di- 
serntren In solchen Concessionen, welche jedoch nur widerruflich er- 
theilt werden dürfen, muß jeder Zeit der Umfang der dem Inhaber er- 
theilten Befugnisse genau ausgedrückt seyn. 
6) Die Wedbtingl= Polizeibehirden bleiben zur Revision der Waarenlager 
und Waarenbehälnisse aller Personen, die mit Arzneiwaaren handeln, 
nach wie vor verpflichtet; und hinsichtlich der Gistwaaren, deren Trans- 
port, Ausbewahrung und Verabfolgung, bewendet es ebenfalls, bis zum 
Erlaß anderweiter Verordnung bei den dieserhalb bestehenden, auch auf 
Nicht-Apotheker anzuwendenden Vorschriften. 
7) Jede Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird, in sofern sie 
nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe nach 
scch zieht, mit einer Geldbuße von fünf bis zwanzig Thalern geahndet; 
im Unvermögensfalle tritt an die Stelle der Geldbuße verhältmömßige, 
n0h ient Jorschriften des allgemeinen Strafrechts zu bestimmende Ge- 
fängnißstrafe. 
Bei Wiederholungen, nach vorgängiger rechtskräftiger Verurkheilung, 
sind diese Strafen zu schärfen, dürfen sedoch funfzig Tpaler Geld= oder 
sechswöchentliche Gefängnißstrafe nicht übersteigen; bei Kontraventio= 
nen nach rechtskrästiger Verurtheilung zu der für den Wiederholungsfall 
bestimmten Strafe, kann außerdem, nach Bewandeniß der Umstände, dem 
Kontravenienten der fernere Betrieb des gemißbrauchten Gewerbes un- 
tersagt werden. 
8) Die Untersuchung der Kontraventionen und die Fesisetzungen der Stra- 
sen gebührt denjsenigen Behörden, welchen nach der bestehenden Werfas- 
sung die Untersuchung und Bestrafung der Polizei-Vergehen zusteht. 
2 den Landestheilen, wo das Perfahren der französischen Krimi- 
nal-Prozeßordnung beibehalten ist, sollen die Friedensgerichte W den 
eersten
	        
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