eachtet, wenn der Betroffene die Waffen oder Werkzeuge nach erfolgter Auf-
sorverung nicht sofort ablegt oder sie wieder aufnimmt. s hh erfols f
6. 2. Die Beamten müssen, um sich der Waffen bedienen zu dürfen, in Uni-
sorm oder mit einem amtlichen Adeeichen versehen seyn.
(. 3. Der Forst= oder Jagdbeamte, der hiernach von seinen Waffen Gebrauch
emacht und Jemand dadurch verletzt hat, ist verpflichtet, so weit es ohne Ge-
9 fuͤr seine Person geschehen kann, dem Verletzten Beistand zu leisien, und
wenn er auf Jemand geschossen hat, nachzuforschen, ob derselbe dadurch verletzt
sey. Ist es erforderlich, so muß der Beamte dafuͤr sorgen, daß der Verletzie
zjum naͤchsten Orte gebracht werde, wo die Polizeibehoͤrde fuͤr die aͤrztliche Huͤlfe
und für die nöthige Bewachung Sorge zu tragen hat.
Die Kurkosten sind rserderlche Falls, und zwar hinsichtlich Unserer
orsten und Jagden, von der Forst= und Jagdverwaltung, hinsichrlich der andern
orsten und Jagden aber von den Forst= und Jagdberechtigten vorzuschießen,
welche den Ersatz von dem Verletzten und den Theilnehmern des Frevels, oder
von den Beamten, je nachdem die Anwendung der Waffen gerechrfertigt befun-
den worden ist, oder nicht, verlangen können.
é 4. Auf die Anzeige, daß Jemand von einem Unserer Forst= oder Jagd-
Beamten (&. 1.) im Dienste durch Anwendung der Wasffen verletzt worden, hat
das Gericht des Orts, wo die WVerletzung vorgefallen ist, mit Zuziehung eines
Ober-Forstbeamten den Thatbestand festzustellen und zu ermitteln: ob ein Miß-
brauch der Waffen stattgesunden habe. Das Gericht ist schuldig, hierbei auf die
Antrage Rücksicht zu nehmen, welche der Ober-Forstbeamte zur Aufklärung der
Sache zu machen * nothwendig erachtet.
65. Werden in Ansehung eines Forst= oder Jagdbeamten, der nicht zu
Unsern Beamten gehört. die im . 4. vorgeschriebenen Ermittelungen erforder-
lich; so ist hinsichtlich der standesherrlichen Gorstbeamten statt des im §. 4. er-
wähnten Ober-Forstbeamten, der standesherrliche Oberbeamte für die Polizei, oder
in Ermangelung eines solchen, der Kreis-Landrath, hinsichtlich aller andern Forst-
beamten aber in jedem Falle der Kreis-Landrath bei der Ermittelung zuzuziehen.
6. Nach beendigter vorläusigen Untersuchung sind die Akten an das be-
treffende Gericht einzusenden, welches die Verhandlungen, sobald sie als vollstän-
dig befunden worden, der Regierung zur Erklärung über die Einleitung der ge-
richtlichen Untersuchung mittheilt.
7. Nach Eingang dieser Erkldrung beschließt das Gericht über die Er-
öffnung der Untersuchung. Wird diese gegen die Ansicht und den Widerspruch
der Regierung beschlossen, so muß die Sache nach den über die Kompetenzkon=
stikte zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden ertheilten Worschriften
erledigt werden.
. In der Rheinprovinz, so weit dort die Franzoͤsische Justizverfassung
bestehet, werden die Verhandlungen uͤber die vorlaͤufige Untersuchung an den
Ober-Prokurator des betreffenden Landgerichts eingesandt, und durch diesen der
Rathskammer desselben mitgetheilt, welche auf den Bericht des Instrukrions-
Nichters, nach Anhbrung der Staatsbehörde, die im §. 6. erwahnte Prüfong
vornimmt und den im H. 7. vorgeschriebenen Beschluß abfaßt.
é. 9. Mit der Verhaftung eines des Waffenmißbrauchs beschuldigten Forst-
oder