Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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oder Jagdbeamten darf nur verfahren werden, wenn die vorgesetzte Dienstbehörde 
Prauf antragt, oder wenn die Eroͤffnung der gerichtlichen Untersuchung definitiv 
eststehet. 
é. 10. Gegen den Forst- oder Jagdbeamten, welcher angeklagt ist, seine Be- 
fugniß zum Gebrauch der Waffen uͤberschritten zu haben, koͤnnen die Angaben 
des Verletzten, der Theilnehmer an dem Holz- oder Wilddiebstahl, an der Forst- 
oder Jagdkontravention, und solcher Personen, die schon wegen Widersetzlichkeit 
gegen Forst- oder Jagdbeamte oder wegen Wilddiebstahls zu einer Strafe, oder 
wegen Holzdiebstahls und Forstkontraventionen zu einer Kriminalstrafe verurtheilt 
worden sind, fuͤr sich allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden 
Beweis begründen. 
&. 11. In Ansehung der Strafe der Forst= und Jagdbeamten, welche des 
Mißbrauchs der Waffen schuldig befunden worden, behaält es bei den bestehenden 
Vorschriften der Gesetze sein Bewenden. 
6. 12. Für die Eigenthümer, Besitzer und Inhaber von Forsten oder Jagd- 
Gerechtigkeiten, so wie für die Görster, Waldwärter und Jäger, welche die im 
+#. 1. bezeichneten Eigenschaften nicht besitzen, wird durch dieses Gesetz an den 
bestehenden Vorschriften über die Selbsthülse und Nothwehr nichts geändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. - 
Gegeben Berlin, den 31. März 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
v. Kamptz. Mühler. v. Ladenberg. 
Beglaubigt: 
Für den Staatssekretär: 
Düesberg. 
  
(No. I794.) Gesetz über die Strase der Widersetzlichkeiten bei Forst= und Jagd-Verbrechen. 
Vom 31. März 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
um persönlichen Schutze Unserer Forst= und Jagdbeamten, der Wald- 
eigenthümer, der Forst= und Jagd-Berechtigten, und der von ihnen bestellten 
Ausseher, verordnen Wir, auf den Antrag Unsercs Staatsministeriums und nach 
erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang 
Monarchie mit Ausschluß derjenigen Landestheile, in welchen das Französssche 
Necht gilt, wie folgt: 
é, I. Jede gegen einen Unserer Forst= und Jagdbeamten, einen Waldeigen- 
thümer, Forst= und Jagd-Berechtigten, oder die von diesen bestellten Ausseher, 
in Ausübung ihres Amtes oder ihres Rechtes, namentlich auch bei Pfändungen, 
ohne Gewalt an der Person verübte thätliche Widersetzlichkeit soll, außer der 
durch den Eingriff in das Eigenthum oder die Uebertretung der Forstpolizeige- 
Mo. 1703 -1791) setze
	        
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