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Preußischen Gesetzgebung in die neu= und wiedereroberten Provinzen in
Folge abgeschlossener Grenz-Regulirungs-Rezesse an Preußen neu abge-
treten worden, die Preußischen. Gesetze, Verordnungen und Porschristen,
insofern sie nicht schon jetzt auf den Grund besonderer Bestimmungen
darin angewendet werden, vom 1. Juli d. J. ab unter Beobachtung
der Grundsätze desjenigen Patenes in Kraft treten, wodurch die diessei-
tige Gesetzgebung in die Provinz, zu welcher das neu erworbene Gebiee
sfortan gehört, neu oder wieder eingeführt worden ist.
Nach diesen Bestimmungen (I. und. 2.), soll in allen. Gdllen verfahren
werden, in welchen künftighin, zu Folge der, mit benachbarten Staaten
abgeschlossenen Grenzrezesse, entweder zweifelhaste und verdunkelte Gren-
g#en festgestellt worden oder Gebiets-Abtretungen stattgefunden haben, wo-
bei Ich Sie, die Minister der Justiz und des Innern und der Polizei,
ermächtige, in solchen Fällen den Zeitpunke, mit welchem die Preußische
Gesetzgebung in das neu erworbene Gebiet eingeführt werden soll, durch
ein in die Amtsbläcter der betreffenden. Provinz aufzunehmendes Publi--
kandum zu bestimmen.
Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung und
durch die Amtoblätter der betreffenden Provinzen bekannt zu machen.
Berlin, den 29. März 1837. *7
Friedrich Wilhelm.“
3
An
das. Staatoministerium.
(No. 1799.). Allerhöchste Kabineesorder vom 31: März 1837., durch welche des Königs
Majestät der Stadt Czarnikau im Großherzogthume Posen die revidirte
Städteordnung vom 17. März 1831. zu verleihen geruhet haben.
A# t Bericht vom 11. d. M. will Ich der Stadt Czarnikau im Groß-
herzogchume Posen, dem Wunsche derselben gemaß, die revidirte Städteordnung
vom 17. März 1831., mit Ausschluß des in der Provinz nicht anwendbaren
zehnten Abschnirts, verleihen, und überlasse Ihnen, demgemäß den Ober-Präási-
denten der Provinz mit deren Einführung zu beaustragen.
Berlin, den 31. März 1837.
Friedrich Wilhelm.
den Staa e hinister v. Rochow.