508 Das zweite (Berner) Zusatzübereinkommen zum internat. Uebereinkommen 2cz
tag zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt worden") und hat am
15. März 1907 auch die Zustimmung des Reichstags gefunden).
Wie die der Vorlage an den Deutschen Reichstag beigegebene Denkschrift
sagt, ist, ebenso wie bei der ersten (Pariser) Revisionskonferenz, auch bei der
zweiten Konferenz von Deutschland und von fast allen anderen Vertragsstaaten
bei der Stellung ihrer Anträge nach dem Grundsatze verfahren worden, daß sich
die Abänderungsvorschläge auf besonders wichtige Punkte beschränken sollen
und daß Anträge, welche schon auf der ersten Konferenz abgelehnt wurden und
daher bei unveränderter Sachlage auch jetzt kaum Aussicht auf Erfolg hatten,
im allgemeinen nicht wieder eingebracht wurden. Hieraus erklärt sich auch, daß
die Abänderungen an dem Uebereinkommen, welche durch das zweite Zusatzübereinkommen
eintreten werden, nicht allzu zahlreich sind und die meisten hiervon
die Anlage 1 zum Uebereinkommen über die nur bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Güter betreffen. So manche praktisch bedeutsame Streitfrage
auf dem Gebiete des internationalen Frachtrechts ist daher immer noch
nicht der Lösung zugeführt worden. Es ist dies bei der Wichtigkeit und Bedeutung
dieser Fragen für den internationalen Güterverkehr zwar zu bedauern,
es darf aber dabei nicht verkannt werden, daß internationale Rechtsvorschriften
von so einschneidender Bedeutung für das ganze Verkehrsleben, wie sie das internationale
Frachtübereinkommen enthält, immer nur mit großer Mühe und, wegen
der auf die besonderen Anschauungen und Interessen der einzelnen Staaten zu
übenden Rücksicht, vielfach nur auf dem Wege des Kompromisses zu erreichen
sind, eine gewisse Vorsicht und eine Art konservativen Zuges daher bei Anträgen
auf Abänderung solcher Bestimmungen nicht unberechtigt erscheinen.
Im Nachstehenden sollen nun, in ähnlicher Weise, wie ich dies seinerzeit
bezüglich des ersten (Pariser) Zusatzübereinkommens in den Eisenbahn--E. Bd. 16
Anlageheft II getan habe, die wichtigsten Aenderungen kurz besprochen werden,
welche sich nach dem zweiten (Berner) Zusatzübereinkommen ergeben werden.
Dabei sind diejenigen Aenderungen außer Betracht gelassen, welche lediglich verkehrstechnischer
Natur sind und in rechtlicher Hinsicht des besonderen Interesses
für die Leser dieser Zeitschrift entbehren, also namentlich die Aenderungen.
der Anlage 1 über die nur bedingunsweise zur Beförderung zugelassene Güter.
In der Hauptsache wird sich die Besprechung am besten an die Legalordnung
des Uebereinkommens anschließen.
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Dem Art. 5 des Uebereinkommens, welcher die Transportpflicht sämtlicher
an der Beförderung beteiligten Einsebahnen ausspricht und zugleich in Verbindung
mit Artt. 1 und 27 die obersten Grundsätze der durch die Annahme und
weitere Uebernahme des Gutes mit dem direkten internationalen Frachtbriefe
begründete Transportgemeinschaft der beteiligten Eisenbahnen normiert), wird
einen neuen Zusatz erhalten, wonach die Auflieferung und die Verladung der
Güter sich nach den für die Versandbahn geltenden gesetzlichen und reglementa-4)
Val. Nr. 90 der Drucksachen des Reichstags, 12. Legislaturperiode, I. Session 1907.
n dieie- Deuasache sind das Zusatzübereinkommen und die onkurs der Berner Revisionsnferenz
enthalten, außerdem eine der Vorlage beigegebene kurze Denkschrift. Die in den
wfee Ausführungen entgaltene Eitzerung: rotokolle S. 00 bezieht sich auf die
ien der erwähnien Reichstagsdrucksache Nr. 90. · ·
SmencherStenoghr. Berichte über die 19. Sitzung des Reichstags, 12. Legislaturperiode 1907,
S. % Vel. Gerstner, Der neueste Stand des Berner Fracht-Ueb. S. 39 Bem. 1