Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

508  Das  zweite  (Berner)  Zusatzübereinkommen  zum  internat.  Uebereinkommen  2cz

tag  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußnahme  vorgelegt  worden")  und  hat  am
15.  März  1907  auch  die  Zustimmung  des  Reichstags  gefunden).

Wie  die  der  Vorlage  an  den  Deutschen  Reichstag  beigegebene  Denkschrift
sagt,  ist,  ebenso  wie  bei  der  ersten  (Pariser)  Revisionskonferenz,  auch  bei  der
zweiten  Konferenz  von  Deutschland  und  von  fast  allen  anderen  Vertragsstaaten
bei  der  Stellung  ihrer  Anträge  nach  dem  Grundsatze  verfahren  worden,  daß  sich
die  Abänderungsvorschläge  auf  besonders  wichtige  Punkte  beschränken  sollen
und  daß  Anträge,  welche  schon  auf  der  ersten  Konferenz  abgelehnt  wurden  und
daher  bei  unveränderter  Sachlage  auch  jetzt  kaum  Aussicht  auf  Erfolg  hatten,
im  allgemeinen  nicht  wieder  eingebracht  wurden.  Hieraus  erklärt  sich  auch,  daß
die  Abänderungen  an  dem  Uebereinkommen,  welche  durch  das  zweite  Zusatzübereinkommen
  eintreten  werden,  nicht  allzu  zahlreich  sind  und  die  meisten  hiervon
  die  Anlage  1  zum  Uebereinkommen  über  die  nur  bedingungsweise  zur  Beförderung
  zugelassenen  Güter  betreffen.  So  manche  praktisch  bedeutsame  Streitfrage
  auf  dem  Gebiete  des  internationalen  Frachtrechts  ist  daher  immer  noch
nicht  der  Lösung  zugeführt  worden.  Es  ist  dies  bei  der  Wichtigkeit  und  Bedeutung
  dieser  Fragen  für  den  internationalen  Güterverkehr  zwar  zu  bedauern,
es  darf  aber  dabei  nicht  verkannt  werden,  daß  internationale  Rechtsvorschriften
von  so  einschneidender  Bedeutung  für  das  ganze  Verkehrsleben,  wie  sie  das  internationale
  Frachtübereinkommen  enthält,  immer  nur  mit  großer  Mühe  und,  wegen
der  auf  die  besonderen  Anschauungen  und  Interessen  der  einzelnen  Staaten  zu
übenden  Rücksicht,  vielfach  nur  auf  dem  Wege  des  Kompromisses  zu  erreichen
sind,  eine  gewisse  Vorsicht  und  eine  Art  konservativen  Zuges  daher  bei  Anträgen
auf  Abänderung  solcher  Bestimmungen  nicht  unberechtigt  erscheinen.

Im  Nachstehenden  sollen  nun,  in  ähnlicher  Weise,  wie  ich  dies  seinerzeit
bezüglich  des  ersten  (Pariser)  Zusatzübereinkommens  in  den  Eisenbahn--E.  Bd.  16
Anlageheft  II  getan  habe,  die  wichtigsten  Aenderungen  kurz  besprochen  werden,
welche  sich  nach  dem  zweiten  (Berner)  Zusatzübereinkommen  ergeben  werden.
Dabei  sind  diejenigen  Aenderungen  außer  Betracht  gelassen,  welche  lediglich  verkehrstechnischer
  Natur  sind  und  in  rechtlicher  Hinsicht  des  besonderen  Interesses
  für  die  Leser  dieser  Zeitschrift  entbehren,  also  namentlich  die  Aenderungen.
der  Anlage  1  über  die  nur  bedingunsweise  zur  Beförderung  zugelassene  Güter.
In  der  Hauptsache  wird  sich  die  Besprechung  am  besten  an  die  Legalordnung
des  Uebereinkommens  anschließen.

1

Dem  Art.  5  des  Uebereinkommens,  welcher  die  Transportpflicht  sämtlicher
an  der  Beförderung  beteiligten  Einsebahnen  ausspricht  und  zugleich  in  Verbindung
  mit  Artt.  1  und  27  die  obersten  Grundsätze  der  durch  die  Annahme  und
weitere  Uebernahme  des  Gutes  mit  dem  direkten  internationalen  Frachtbriefe
begründete  Transportgemeinschaft  der  beteiligten  Eisenbahnen  normiert),  wird
einen  neuen  Zusatz  erhalten,  wonach  die  Auflieferung  und  die  Verladung  der
Güter  sich  nach  den  für  die  Versandbahn  geltenden  gesetzlichen  und  reglementa-4)

  Val.  Nr.  90  der  Drucksachen  des  Reichstags,  12.  Legislaturperiode,  I.  Session  1907.
n  dieie-  Deuasache  sind  das  Zusatzübereinkommen  und  die  onkurs  der  Berner  Revisionsnferenz
  enthalten,  außerdem  eine  der  Vorlage  beigegebene  kurze  Denkschrift.  Die  in  den

wfee  Ausführungen  entgaltene  Eitzerung:  rotokolle  S.  00  bezieht  sich  auf  die

ien  der  erwähnien  Reichstagsdrucksache  Nr.  90.  ·  ·
SmencherStenoghr.  Berichte  über  die  19.  Sitzung  des  Reichstags,  12.  Legislaturperiode  1907,

S.  %  Vel.  Gerstner,  Der  neueste  Stand  des  Berner  Fracht-Ueb.  S.  39  Bem.  1