Object: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Einziehung und um Strafsachen auf Grund dieses Gesetzes 
handelte. Die analoge Bestimmung traf das Reichsgesetz, be- 
treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 
9. Januar 1876, das Gesetz, betreffend den Schutz der Photo- 
graphien vom 10. Januar 1876 und das Gesetz, betreffend das 
Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876. 
Endlich bestimmte das Reichspatentgesetz vom 27. Mai 1877 ın 
$ 32, dass die Berufung gegen die Entscheidungen des Patent- 
amts zur Kompetenz des Reichsoberhandelsgerichts gehöre. Die- 
selbe war aber nicht nur durch diese Gesetzgebung über die 
sogen. Individualrechte, sondern auch durch andere, theils privat- 
rechtliche, theils öffentlich-rechtliche Gesetze erweitert worden. 
Nachdem das Bundesgesetz vom 8. November 1867 das preussi- 
sche Obertribunal als höchste richterliche Instanz in Sachen der 
Konsulargerichtsbarkeit bestimmt hatte, wurde durch das Reichs- 
gesetz vom 22. April 1871 diese Funktion von dem Obertribunal 
auf das Reichsoberhandelsgericht übertragen. Durch das Haft- 
pflichtgesetz vom 7. Juni 1871 wurde die oberstrichterliche Zu- 
ständigkeit des Gerichtshofes für alle unter dieses Gesetz fallenden 
Rechtsstreitigkeiten begründet, während das Reichsbeamtengesetz 
die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche der Reichs- 
beamten aus ihrem Dienstverhältniss und über Entschädigungs- 
ansprüche gegen Reichsbeamte, welche auf Ueberschreitung ihrer 
amtlichen Befugnisse oder pflichtwidrige Unterlassung ihrer Amts- 
handlungen gegründet werden, ihm in letzter Instanz übertrug. 
Ebenso dehnte die Strandungsordnung seine Kompetenz auf die 
Entscheidung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus, welche 
auf die Fälle der Bergung ausser dem Falle der Seenoth gestützt 
werden. Endlich war durch das Gesetz vom 14. Juni 1871 das 
Reichsoberhandelsgericht zum obersten Gerichtshof für Elsass- 
Lothringen in Ansehung aller Rechtssachen bestellt worden, 
welche nach der französischen Gesetzgebung von dem Pariser 
Kassationshofe zu entscheiden waren. Durch diese Gesetze war 
für einen nicht unerheblichen Theil des Zivilrechts die einheit- 
liche Judikatur gesichert worden. Das Reichsoberhandelsgericht 
wurde seiner Aufgabe, auf die einheitliche Gesetzesauslegung 
bedacht zu sein, in vollstem Umfange gerecht; seine Judikatur 
war eine geradezu glänzende. Seitens der deutschen Rechts- 
wissenschaft ist es ganz allgemein anerkannt, dass die Wirkung,
	        
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