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auf gegenseitige Versicherung von Gebaͤuden gegen Feuersgefahr gerichtet und in
welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich uͤbernommen ist, daß sich jeder
Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhaͤltniß eines Versicherers und eines Ver-
sicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den ihm nach dem gegenwaͤrtigen
Gesetze pro rata seiner Versicherungssumme obliegenden Beiträgen verhaftet ist.
Keine außerhalb der Provinz, sey es im In= oder Auslande etablirte,
auf Gegenseitigkeit der Immobiliarversicherung gegen Fceuersgefahr gerichtete
Institution soll fortan unter den landschaftlich nicht assoziationssahigen ländlichen
Grundbesitzern im Bezirke der Regierung zu Königsberg mit Einschluß des zum
Mohrunger landschaftlichen Departement gehoͤrigen Theils des Marienwerder-
schen Regierungsbezirks Wirksamkeit ausüben dürfen.
Diejenigen zum vorgedachten Verbande gehörigen Sozietätsverwandten,
welche gleichwohl bei einer solchen auf Gegenseitigkeit der Immobiliarverssche-
rung gerichteten Gesellschaft ersicherung nehmen, sollen in dem Falle, daß die
Emdeckung vor einem Brand-Unglücke erfolgt, außer dem sofortigen zwangs-
weisen Austritte aus jener Gesellschaft mit einer Geldbuße von 5 bis 50 Rthlr.,
in dem Falle aber, daß die Entdeckung der Kontravention erst nach eingetretenem
Brande geschiehet, überdies noch mit dem Verluste der Versicherungssumme,
so bald und so weit sie über den im 5. 16. bestimmten höchsten ersicherungs-
werth hinaus gehet, bestraftf, und die Geldbuße soll zur Kasse der Sozietät, die
den Versicherungswerth übersteigende Summe aber zur Hlfte für die Feuer-
sozietäts-Kasse und zur anderen Hälste für den Provinzigl-Landarmen-Fonds
eingezogen werden. —
Die in dem Bezirke der Ostpreußischen Landschaft bisher bestan-
dene, auf gegenseitige Immobiliar-Versicherung gegen Feuersgefahr gerichtete
„vereinigte Land-Feuersozietäct“ soll aufgelsset werden; Privatvereine werden
zwar nicht ausgeschlossen, doch dürsen deren Leistungen mit der, bei der Soziett
genommenen Persicherungssumme zusammen, den wahren Werth des versicherten
Gebadudes nicht übersteigen, auch können dergleichen Privatvereine die JFechte
moralischer Personen nicht in Anspruch nehmen.
8. In welcher Art die rechtlichen Verhaͤltnisse der bisherigen So-
zietät abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben aus-
einander gesetzt und die dazu geeigneten in die neue Sozictät übernommen werden
sollen, darüber wird die nadhere Anleitung in einer besonderen Ausführungsver-
ordnung ertheilt.
4. 4. Die heniungen Behufs Verwaltung der Feuersozietdt-Ange-
legenheiten der landschaftlich nicht assoziationssä4higen ländlichen Grundbesitzer im
Bezirk der Regierung zu Königsberg mit Einschluß des zum Mohrunger land-
schaftlichen Departement gehörigen Theils des Marienwerderschen Regierungs-
Bezirks, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mit-
gliedern der Sozietct, so wie zwischen den Behörden und Kommissarien der
So)zietät und anderen öffentlichen Behörden, die amrlichen Atteste für die Ver-
sicherungen und die Qurungen über entrichtete Beiträge und über empfangene
Brand-Entschädigungs-Zahlung, aus der Sozietätskasse sind vom tarismaßigen
Stempel und von Sporteln entbunden.
Bei Fechtsangelegenheiten und Prozessen sind diesenigen Stempel- .
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