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Gerichtskosten, deren Bezahlung der Sozietaͤt obliegt, mit Ausnahme der Kopialien
und Botengebuͤhren, sowie der sonstigen baaren Auslagen, außer Ansatz zu lassen.
In Vertraͤgen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarifmaͤßige
Stempel in dem halben Betrage, zu den Neben-Exemplaren der Stempel be-
glaubigter Abschriften zu verwenden. Der Gersicherungsvertrag selbst ist davon
ausgenommen.
é4. 5. Wegen der Portofreiheit werden allgemeine Bestimmungen, welche
der Vereinigung des Ministers des Innern und des General-Postmeisters vor-
behalten bleiben, getroffen werden.
6. 6. Die Soziekkt darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Ge- Lsase
btde ausnehmen, nicht aber die Gegenstände, welche sich in den Gebauden #l
é. 7, Folgende Gebäude sind von der Versicherung in der Feuersoziet
unbedingt ausgeschlossen:
ulvermühlen und Pulver-Niederlagen,
las= und Schmelzbütten,
Brachstuben,
Gebäude mit Feuerflüchten oder geklebten Schornsteinen,
Schmieden ohne Steindach,
Sltückgießereien und Münzgebaude,
Schwesel-Raffinerien und Salpeter-Siedereien,
Terpentin-, Firniß= und Holzsure-Fabriken,
Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und
Knallgold,
Spiegelgießereien,
Theeröfen,
Ziegel= und Asche-Oefen,
Kalköfen,
itriol= und Salmiak-Fabriken,
doch können die Wohn= und Wirthschaftsgebdude der Fabrikanten, oder ihrer
Arbeiter und Werkleute, in sofern sie von den Fabrikgebduden in gehöriger
Entfernung, d. h. auf 200 Fuß Entfermung bei Gebduden mit Serohdächern und
auf 100 Fuß Enrfernung bei Gebduden mit massiven Dächern, stehen, ver-
sichert werden. 9
Wenn die gedachten Gebdude aber von den Fabrikgebduden nicht in der
bezeichneten Entfernung belegen sind, so treten sie in die Klasse der Geb#ude,
deren Werth nur bis zu der im 5. 8. angegebenen Höhe versichert werden darf.
é4. 8. Dagegen können folgende Gebäude, als:
Eisen= und Kupfer-Hämmer,
Fuckerstedereien und Cichorienfabriken,
Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle,
Gebdude, worin Dampfmaschinen befindlich sind,
Backhauser und Lohmühlen,
zwar aufgenommen werden, die Versicherungssumme darf jedoch : (Zweidrittheile)
des abgeschätzten (#6. 22. bis 24.) Werths der Gedaude nicht überstigen; auc
(No. 1872,) 7 eibt