Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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bleibt die Kuͤndigung der Versicherung der Direktion zu jeder Zeit, jedoch mit 
einer dreimonatlichen Kuͤndigungsfrist, vorbehalten. 
4. 9. Jedes Gebaͤude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben- 
oder Hintergebaͤude besonders versichert werden. 
. 10 a. Es steht zwar jedem landschaftlich nicht assoziationsfaͤhigen laͤnd- 
lichen Grundbesitzer im Bezirke der Regierung zu Koͤnigsberg mit Einschluß des 
zum Mohrunger landschaftlichen Deparkement gehörigen Theils des Marienwer= 
schen Regierungsbezirks, wenn nicht besondere Vertragsverhältnisse es ihm zur 
Pflicht machen, frei, seine Gebdude, unter Vorbehalt der durch §. 1. bestimmten 
Beschränkung, nach Gutbefinden auch anderswo, als bei der hier gebildeten bauer- 
lichen Feuersozietct zu versichern, kein Gebdude aber, welches anderswo, mit 
Ausnahme der im 5. 2. erwähnten Privatvereine, schon versichert ist, kann bei 
dieser Feuersozietdt weder ganz noch zum Theil aufgenommen, und kein Gebdude, 
welches bei ihr bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, 
es sey ganz oder zum Theil, versichert werden. 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude dieser Bestimmung 
entgegen noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Ka- 
tastern der bduerlichen Sozietät sofort gelöscht, sondern es ist auch der Eigen- 
thümer im Falle eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben zukommenden 
Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit, zu allen 
Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Ausschließung 
erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietät ist überdem verpflichtet, den 
Fall zur ndheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kriminal-Untersuchung 
wegen intendirten Betruges vorhanden sey, dem kompetenten Gerichte von Amts- 
wegen anzuzeigen. 
6. 10 b. Es soll jeder gegenwärtige und zukünftige Hypothekengläubiger, 
für dessen Forderung ein, bei der Sozietäht versichertes Gebaude verhaftet ist, 
wofern er sich solches ausbedungen hat, oder des Schuldners ausdrückliche Ge- 
nehmigung dazu beibringt, berechtigt sepn, sein Hypothekenrecht im Feuersozietts= 
Kataster vermerken zu lassen, und es ist alsdann die katasterführende Behbrde 
verbunden, diesen Vermerk zu machen. In diesem Falle bleibt der freiwillige 
Austritt des Schuldners aus der Sozietät oder die Ermätigung der Gersiche- 
rungssumme von der vorherigen Zustimmung des Gläubigers oder von dem 
Nachweise der erfolgten Tilgung der Schuld abhängig. Die im Kataster über- 
nommenen Vermerke dieser Art dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der 
Gldubiger gelöscht werden, selbige sollen aber sekretirt und die Kataster nur sol- 
chen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Einsicht genügend 
nachweisen können. 
6. 11. Bei Vermeidung gleicher Nachtheile (§. 10 u.) ist es Miemanden, 
der der Feuersozietät beitritt, gestattet, mit einzelnen, versicherungsfähigen Gebdu- 
den des versicherten Grundstücks an anderen Feuersozietcken Theil zu nehmen. 
6é. 12. Jeder Theilnehmer dieser Feuersozietät ist verpflichtet, eine etwa- 
nige Feuerversicherung seiner Mobilien, Biehstämme und Vorräthe spätestens 
alsdann, wenn er dieselbe nachsucht, der Sozietätsdirektion (. 65.) anzuzeigen, 
welcher es überlassen bleibt, nach eingeholtem Gutachten des Bezirkskommissa- 
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