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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
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—— No. 9. —
(No. 1874.) Reglement für die Feuersozietät der landschaftlich nicht assoziationsfähigen länd-
lichen Grundbesitzer im Regierungsbezirk Gumbinnen. Vom 30. Dezem-
ber 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben bei den in Unseren Staaten fast allgemein verbreiteten Feuerversicherungs-
Sozietaͤten, vornehmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten mannigfache
Maͤngel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Insbesondere haben sich die,
in dem Landfeuersozietaͤts-Reglement vom 22. April 1809. enthaltenen Bestim-
mungen, durch welche die inneren Rechts= und Verwaltungsverhälmisse geordnet
werden sollen, meistens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Re-
vision und Berichtigung derselben zu einem dringenden Bedürfnisse geworden ist.
Wir haben daher auf die übereinstimmenden Anträge mehrer General-
Versammlungen der Ofpreußischen Landschaft Allerhöchst genehmigt, daß die
bisherige vereinigte Landfeuersozictdt im Bezirke derselben ausgelöset, und für die
im Bezirke der Regierung zu Gumbinnen gelegenen, landschaftlich nicht assozia-
tionsfähigen ländlichen Grundstücke vom 1. Januar 1838. ab, eine besondere öf-
sentliche Feuersozictdt errichtet werde. Wir verordnen demnach wie folgt:
. 1. Es soll für alle landschastlich nicht assoziationsfähigen ländlichen ##. #gemeine
Grundbesitzer im Bezirke der Regierung zu Gumbinnen, wozu sämmtliche länd- Delimi#
liche Grundstücke gehören, welche von der Ostpreußischen banoschaft nicht bepfandd
briest werden können, als z. B.:
a) alle Domainen-Einsassen, sie mögen vollständige Eigenthümer seyn
oder nicht,
b) die Besitzer bereits regulirter adlich baduerlicher Grundstücke,
JP) die Besitzer aller auf weniger als 500 Rehlr. abgeschätzten, oder für
weniger als 500 Rehlr. angenommenen ländlichen Grundstücke, ohne
Unterschied ihrer Qualitäht
(No. 1878.) Jahrgang 1888. 3 fortan
(Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1838.)