Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
/ 
  
—— No. 9. — 
  
(No. 1874.) Reglement für die Feuersozietät der landschaftlich nicht assoziationsfähigen länd- 
lichen Grundbesitzer im Regierungsbezirk Gumbinnen. Vom 30. Dezem- 
ber 1837. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
haben bei den in Unseren Staaten fast allgemein verbreiteten Feuerversicherungs- 
Sozietaͤten, vornehmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten mannigfache 
Maͤngel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Insbesondere haben sich die, 
in dem Landfeuersozietaͤts-Reglement vom 22. April 1809. enthaltenen Bestim- 
mungen, durch welche die inneren Rechts= und Verwaltungsverhälmisse geordnet 
werden sollen, meistens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Re- 
vision und Berichtigung derselben zu einem dringenden Bedürfnisse geworden ist. 
Wir haben daher auf die übereinstimmenden Anträge mehrer General- 
Versammlungen der Ofpreußischen Landschaft Allerhöchst genehmigt, daß die 
bisherige vereinigte Landfeuersozictdt im Bezirke derselben ausgelöset, und für die 
im Bezirke der Regierung zu Gumbinnen gelegenen, landschaftlich nicht assozia- 
tionsfähigen ländlichen Grundstücke vom 1. Januar 1838. ab, eine besondere öf- 
sentliche Feuersozictdt errichtet werde. Wir verordnen demnach wie folgt: 
. 1. Es soll für alle landschastlich nicht assoziationsfähigen ländlichen ##. #gemeine 
Grundbesitzer im Bezirke der Regierung zu Gumbinnen, wozu sämmtliche länd- Delimi# 
liche Grundstücke gehören, welche von der Ostpreußischen banoschaft nicht bepfandd 
briest werden können, als z. B.: 
a) alle Domainen-Einsassen, sie mögen vollständige Eigenthümer seyn 
oder nicht, 
b) die Besitzer bereits regulirter adlich baduerlicher Grundstücke, 
JP) die Besitzer aller auf weniger als 500 Rehlr. abgeschätzten, oder für 
weniger als 500 Rehlr. angenommenen ländlichen Grundstücke, ohne 
Unterschied ihrer Qualitäht 
(No. 1878.) Jahrgang 1888. 3 fortan 
(Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1838.)
	        
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