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Bei Rechtsangelegenheiten und Prozessen sind diejenigen Stempel= und
Gerichtskosten, deren Bezahlung der Sozietaͤt obliegt, mit Ausnahme der Ko-
zinken und Botengebühren, sowie der sonstigen baaren Auslagen, außer Ansatz
zu lassen.
In Perträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarismäßige
Sctempel in dem halben Betrage, zu den Nebencremplaren der Stempel be-
glaubigter Abschriften zu verwenden. Der Versicherungs-Betrag selbst ist davon
ausgenommen.
6 5. Wegen der Portofreiheit werden allgemeine Bestimmungen, welche
der Vereinigung des Ministers des Innern und des General-Postmeisters vor-
behalten bleiben, getroffen werden.
# 6. Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Ge= 11 Aufnahme.
Lrde aufnehmen, nicht aber die Gegenstände, welche sich in den Gebäuden be- Jcprtndder
nden.
é. 7. Folgende Gebäude sind von der Versicherung in der Feuersozietät
unbedingt ausgeschlossen-
ulvermühlen und Pulver-Niederlagen,
las= und Schmelzhütten, Brachstuben,
Gebcdude mit Feuerstüchten oder geklebten Schornsieinen,
Schmieden ohne Steindach, Stückgießereien und Münzgebaude, Schwe-
sel-Raffinerien und Salpeter-Siedereien, Terpentin-, Firnih= und
Holzsäure-Fabriken, Anstalten zur Fabrikation von Acther, Gas,
Phosphor, Knallsilber und Knallgold;
Spiegelgießereien,
Theeröfen,
Fiegel= und Asche-Oefen, Kalk-Oesen, Vitriol= und Salmiak-Fabriken,
doch können die Wohn= und Wirthschafts-Gebäude der Fabrikanten oder ihrer
Arbeiter und Werkleute, insofern sie von dem Fabrikgebdude in gehöriger Em-
fernung, d. h. auf 200 Fuß Entfernung bei Gebduden mit Strohdächern, und
auf 100 Fuß Entfernung bei Gebduden mit massiven Dchern stehen, versschert
werden.
Wenn die gedachten Gebäude aber von den Fabrikgebäuden nicht in der
bezeichneten Entfernung belegen sind, so treten sie in die Klasse der Gebadude,
deren Werth nur bis zu der im 5. 8. angegebenen Höhe versichert werden darf.
6. 8. Dagegen können folgende Gebaude, als
Eisen= und Kupferhämmer,
Juckersiedereien und Cichoriensabriken,
Spinncreien in Schaaf= und Baumwolle,
Gebdude, worin Dampfmaschinen beßndlich sind,
Backhauser und Lohmühlen,
(No. 1872.) 32 zwar