Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 155 — 
Bei Rechtsangelegenheiten und Prozessen sind diejenigen Stempel= und 
Gerichtskosten, deren Bezahlung der Sozietaͤt obliegt, mit Ausnahme der Ko- 
zinken und Botengebühren, sowie der sonstigen baaren Auslagen, außer Ansatz 
zu lassen. 
In Perträgen mit einer stempelpflichtigen Partei ist der tarismäßige 
Sctempel in dem halben Betrage, zu den Nebencremplaren der Stempel be- 
glaubigter Abschriften zu verwenden. Der Versicherungs-Betrag selbst ist davon 
ausgenommen. 
6 5. Wegen der Portofreiheit werden allgemeine Bestimmungen, welche 
der Vereinigung des Ministers des Innern und des General-Postmeisters vor- 
behalten bleiben, getroffen werden. 
# 6. Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Ge= 11 Aufnahme. 
Lrde aufnehmen, nicht aber die Gegenstände, welche sich in den Gebäuden be- Jcprtndder 
nden. 
é. 7. Folgende Gebäude sind von der Versicherung in der Feuersozietät 
unbedingt ausgeschlossen- 
ulvermühlen und Pulver-Niederlagen, 
las= und Schmelzhütten, Brachstuben, 
Gebcdude mit Feuerstüchten oder geklebten Schornsieinen, 
Schmieden ohne Steindach, Stückgießereien und Münzgebaude, Schwe- 
sel-Raffinerien und Salpeter-Siedereien, Terpentin-, Firnih= und 
Holzsäure-Fabriken, Anstalten zur Fabrikation von Acther, Gas, 
Phosphor, Knallsilber und Knallgold; 
Spiegelgießereien, 
Theeröfen, 
Fiegel= und Asche-Oefen, Kalk-Oesen, Vitriol= und Salmiak-Fabriken, 
doch können die Wohn= und Wirthschafts-Gebäude der Fabrikanten oder ihrer 
Arbeiter und Werkleute, insofern sie von dem Fabrikgebdude in gehöriger Em- 
fernung, d. h. auf 200 Fuß Entfernung bei Gebduden mit Strohdächern, und 
auf 100 Fuß Entfernung bei Gebduden mit massiven Dchern stehen, versschert 
werden. 
Wenn die gedachten Gebäude aber von den Fabrikgebäuden nicht in der 
bezeichneten Entfernung belegen sind, so treten sie in die Klasse der Gebadude, 
deren Werth nur bis zu der im 5. 8. angegebenen Höhe versichert werden darf. 
6. 8. Dagegen können folgende Gebaude, als 
Eisen= und Kupferhämmer, 
Juckersiedereien und Cichoriensabriken, 
Spinncreien in Schaaf= und Baumwolle, 
Gebdude, worin Dampfmaschinen beßndlich sind, 
Backhauser und Lohmühlen, 
(No. 1872.) 32 zwar 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.